5.1.2.
Rechtswirkung einer Cession, welche nur zum Zwecke der Einziehung der Forderung (zum Inkasso) erfolgt ist. Kann ein Gläubiger des Cessionars die redirte Forderung für sich pfänden lassen?
Constitutum possessorium.
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3u 2. War aber nach dem Vorstehenden die Staatsanwalt»
schast Schuldnerin des A. erst von dem Augenblicke ab, in welchem
sie das Geld erhielt, so war auch die vorher geschehene Zustellung
der Pfändungsankündigung der Beklagten keine Zustellung an den
Drittschuldner, wie sie der § 744 C.P.D. gestattet, um der späteren
Pfändung rückwirkende Kraft zu geben. Eine Konvaleszenz kennt
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bildet selbst schon eine Ausnahme von der^eqe^
oaß die Pfändung einer MldfdM'rnng durch Zustellung chU Wn?
dungsbeschlusses an den Drittschuldner wirksam wird (daselbst § 730).
Es genügt dazu nicht jede Benachrichtigung von der bevorstehenden
Pfändung, sondern nur eine nach den Formvorschriften der Prozeß-
ordnung zugestellte Benachrichtigung. Will der die Pfändung nach-
suchende Gläubiger von der im § 744 ihm gegebenen Befugniß,
nch die Wirkungen der Pfändung im Voraus zu sichern, Gebrauch
machen, so kann das nur unter strenger Beobachtung der Formvor-
schristen geschehen und die Vorschrift des § 744 darf nicht aus-
dehnend dahin verstandell werden, daß auch eine Zustellung der
Benachrichtigung an Jemanden genügt, der erst nachträglich
^ÄÄdlier wird, also eine Zustellung, bevor die zu pfändeMeHor-
derung üveWmpt besteht. Eine Analogie bietet die Vorschrift des
tz 477 Abs. 2 C.P.O., daß die Einlegung des Rechtsmittels vor
Zustellung des Unheils wirkungslos sei, eine Vorschrift, die nicht als
Ausnahme, sondern als Konsequenz des streng formellen Karakters
des Zustellungswesens aufzufassen ist.
Wr. 2.
Nechtswirknng einer Testion, «eiche nur zum Zwecke der Einziehung der
Forderung (zum Inkasso) erfolgt ist.
A.L.R. I. 11 §§ 402 ff.
«ann rin Gläubiger des Cefflouars dir redirte Forderung für stch pfän-
den lassen?
(Urtherl des Reichsgerichts (IV. Civilsenat) vom 30. Juni 1892 in Sachen N.,
Beklagten, wider H. u. Sch., Kläger. IV. 134/92.)