Ablehnung von Beweisanträgen.
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Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hatte sich zum Erweise der Kenntniß des Be-
klagten von der — im Berufungsurtheile als erwiesen erachteten —
fraudulosen Absicht des D. bei der Veräußerung seines Sattlerei-
geschäfts an den Beklagten in der Berufungsinstanz auf mehrere
Zeugen berufen, die etwas Wesentliches nicht zu bekunden vermochten.
Darauf hat die Klägerin nachträglich noch den Schankwirth Sch., in
dessen Wirthschaft das angefochtene Rechtsgeschäft vereinbart worden
sei, als Zeugen vorgeschlagen. Der Zeuge soll insbesondere be-
kunden, daß hierbei gerade von ihren, der Klägerin, Rechtsstreitig-
keiten gegen ihren Ehemann D. und von den andern Schulden des-
selben die Rede gewesen und gerade deshalb das Kaufgeschäft abge-
schlossen worden sei, um die drohende Zwangsvollstreckung zu vereiteln;
ferner, daß der Beklagte solche Geschäfte mit Personen, die von
Zwangsvollstreckungen bedroht gewesen seien, schon wiederholt ab-
geschlossen habe. Die Klägerin fügte hinzu, daß sie diesen Zeugen
erst in der letzten Zeit ermittelt habe.
Der Zeuge Sch. ist vom Berufungsgericht nicht vernommen
worden. Laut Protokoll vom 6. Mai 1892 ist der Beschluß gefaßt
und verkündet worden, den Antrag auf Vernehmung dieses Zeugen
abzulehnen. Hinsichtlich der im Protokoll nicht angegebenen Gründe
der Ablehnung findet sich im Urtheile — und zwar im Thatbestande
— nur die Bemerkung, die Ablehnung sei erfolgt, weil durch die
beantragte Beweisaufnahme das Verfahren verzögert worden wäre,
und weil die Klägerin nicht glaubhaft gemacht habe, daß sie ohne
ihr Verschulden außer Stande gewesen sei, den Zeugen früher zu
benennen. Dabei ist auf § 332 der C.P.O. verwiesen.
Die Ablehnung des Beweises ist darnach nicht wegen Uner-
heblichkeit der vom Zeugen zu bekundenden Thatsachen — die sich
auch nicht ohne Weiteres ergiebt — und ebensowenig deshalb erfolgt,
weil die Aussage des Zeugen aus thatsächlichen Gründen einen Ein-
fluß auf die richterliche Ueberzeugung nicht würde haben können.
Vielmehr erachtet das Gericht den Beweisantritt für verspätet. Dies
ist rechtsirrthümlich. Der § 332 der C.P.O., auf den sich das
Gericht bezieht, kann nicht in Betracht kommen, weil er in seinen
beiden Absätzen nur für den Fall, wenn eine oder beide Parteien im
Beweisaufnahmetermine nicht erscheinen, die Folgen dieses Nicht-
erscheinens bestimmt. Wegen verspäteten Beweisantritts kann die
Vernehmung neuer Zeugen im Uebrigen zwar in den Fällen der