Volltext: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 37 = 5.F. Jg. 2 (1893))

18.81. In welchem Umfange bindet eine Verurtheilung des Beklagten im Hauptprozesse denjenigen, welchem der Beklagte den Streit verkündet hatte?

Streitverkündung.

1221

Theil zur Erstattung der Kosten der besonderen Vertretung der
einzelnen Streitgenossen verpflichtet sei. Diese Auffassung, gegen
welche sich die Beschwerde des Klägers richtet, ist als zutreffend an-
zuerkennen. Sie steht mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts
(vergl. Entsch. in Civils. Bd. 14 S. 395) im Einklänge und hat
auch in der Rechtslehre keinen begründeten Widerspruch gefunden.
Die Civilprozeßordnung enthält keine Bestimmung, laut welcher
Streitgenossen zur Bestellung eines gemeinschaftlichen Prozeßbevoll-
mächtigten verpflichtet wären. Rach dem Anhalte der §§ 56—60
der C.P.O. stehen die Streitgenossen dem Prozeßgegner nicht ver-
eint wie eine Partei gegenüber; vielmehr besitzt jeder Streitgenosse,
und dies trifft auch bei der nothwendigen Streitgenossenschaft zu
(§ 60 a. a. O.), für sich das Recht zur Betreibung des Prozesses;
jeder Streitgenosse hat daher die Rechte einer Partei, und daraus
ergiebt sich die Berechtigung des einzelnen Streitgenossen, einen
Prozeßbevollmächtigten zu seiner besonderen Vertretung, unabhängig
von der Vertretung der anderen Streitgenossen, zu bestellen. Hierzu
tritt, daß das Oberlandesgericht noch festgestellt hat, daß die Bestellung
eines besonderen Vertreters auf Seiten der K. Regierung zur zweck-
entsprechenden Rechtsvertheidigung nothwendig gewesen sei. Auch in
dieser Hinsicht ist der Vorentscheidung beizupflichten, sodaß sich das
streitige Liquidat vom Standpunkte des § 87 Abs. 1 der C.P.O.
gleichfalls rechtfertigen würde.

Rr. 124.
In welchem Amfange bindet eine Aerurtheilung -es Beklagten im Hanpt-
prozesse denjenigen, welchem der Geklagte den Streit verkündet hatte?
C.P.O. § 65.
(Urtheil des Reichsgerichts (VI. Civilsenat) vom 29. März 1893 in Sachen H.,
Beklagten, wider F., Kläger. VI. 24/93.)
Die Revision des Beklagten wider das Urtheil des preuß. Ober-
landesgerichts zu Naumburg ist zurückgewiesen.
Entscheidungs gründe:
Kläger ist in einem früheren Prozesse verurtheilt, dem Rentier
St. den Schaden zu ersetzen, welcher an dessen Hausgrundstück durch
einen Neubau des klägerischen Grundstücks verursacht war.
Der Entscheidung lag die Feststellung zu Grunde, daß bei der
Anlegung des Kellers in dem klägerischen Hause die Vorschriften des

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