18.80.
Sind nothwendige Streitgenossen verpflichtet, einen gemeinschaftlichen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen?
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Einzelne Rechtsfälle.
Endlich ist auch der Unterschied nicht als vorhanden anzuer-
kennen, den der Kläger in Ansehung der Passiv-Legitimation gemacht
wissen will zwischen Klagen gegen die Ehefrau aus Rechtsgeschäften
und aus außerkontraktlichen (unerlaubten) Handlungen. Zn dem
einen wie dem andern Falle ist die Prozeßführung selbst dasjenige
Rechtsgeschäft, auf das sich, mit Wirkung in Bezug auf das Einge-
brachte, die Frau ohne Zuziehung des Mannes nicht einlassen kann;
gegen die Beklagte als Gutseigenthümerin, also als Eigen-
thümerin des Eingebrachten, wenn zu diesem das Gut Viehau gehört,
ist aber die Klage nach ihrem Znhalt, wie nach der ausdrücklichen
Fassung des Antrages gerichtet.
Nr. 123.
Sind nothmendrgr Streitgrnosten verpflichtet, einen gemeinschaftlichen Pro-
zeßdevollmächtigten zu bestellen?
C.P.O. §§ 59, 60, 87.
(Beschluß des Reichsgerichts (IT. Civilsenat) vom 22. Juni 1893 in Sachen Z.,
Klägers, wider die Dorfgemeinde Gr. E. u. Gen., Beklagte. B. IV. 87/93.)
Die Beschwerde des Klägers wider den Beschluß des preuß.
Oberlandesgerichts zu Königsberg ist zurückgewiesen.
Begründung:
Die Kosten des Rechtsstreits sind durch das rechtskräftige Be-
rufungsurtheil dem Kläger zu '/e und den sechs Beklagten zu %
nach Kopftheilen auferlegt. Das Landgericht hat, nachdem das im
§ 100 der C.P.O. angeordnete Verfahren stattgefunden hat, in
welchem beklagterseits neben den Gebühren für die Vertretung der
anderen Streitgenossen auch die Gebühren des von den Beklagten zu
4a und 5a zu ihrer besonderen Vertretung bestellten Prozeßbevoll-
mächtigten liquidirt sind, mittels Beschlusses die von den Beklagten
dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 208 M. 27 Pf. festgesetzt.
Auf die Beschwerde der mitbeklagten Regierung hat das Oberlandes-
gericht durch den angefochtenen Beschluß abändernd den zu erstattenden
Kostenbetrag auf 176 M. 27 Pf. und zwar mit der Maßgabe fest-
gesetzt, daß von demselben ein jeder der Beklagten 29 M. 38 Pf.
zu erstatten habe. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts liegt
die von den Annahmen des Landgerichts abweichende Auffassung zu
Grunde, daß auch in dem — hier vorliegenden Falle — der noth-
wendigen Streitgenossenschaft (§ 59 der C.P.O.) der unterliegende