18.78.
Nothwendigkeit des Beitritts des Ehemannes zu Klagen seiner Frau in Betreff ihres eingebrachten Vermögens. Liegt eine stillschweigende Genehmigung des Ehemannes zu der Prozeßführung vor, wenn er den Anwalt seiner Frau mit Vollmacht versehen hat und ihrer Prozeßvollmacht für die II. Instanz schriftlich beigetreten ist?
Sachlegitimation der Ehefrau.
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Die lediglich wegen mangelnder Passivlegitimation der Be-
klagten erfolgte abweisende Entscheidung unterliegt hiernach der Auf-
hebung, und die Sache war zur anderweitigen materiellen Verhand-
lung und Entscheidung in die Vorinstanz zurückzuverweisen. Bemerkt
mag noch werden, daß der erste Richter den Kläger, welcher die
Kondiktionsklage angestellt hat, mit Recht als beweispflichtig dafür
erachtet, daß die Beklagte zur Zeit der Klagezustellung sich noch im
Besitze von 1500 M. (oder wie viel weniger) befunden habe, und
daß bei der weiteren Verhandlung zu erwägen sein wird, inwiefern
die behauptete Verurtheilung der Sparkaffe zur Herausgabe des
Sparkassenbuchs an den Kläger von Einfluß erscheint.
Nr. 121.
Nothwrndigkeit -es Beitritts des Ehemannes zu Klagen seiner Frau in
Letreff ihres ringrbrachten Vermögens. Liegt eine stillfchmrigrn-e Ge-
nehmigung -es Ehemannes zu -er Prozeßführung vor, wenn er -en An-
walt seiner Frau mit Vollmacht versehen hat, «n- ihrer Prozeßvollmacht
für -ie II. Instanz schriftlich beigetreten ist?
A.L.R. II. 1 §§ 212, 231. C.P.O. § 51.
(Urtheil des Reichsgerichts (IV. Civilsenat) vom 3. November 1892 in Sachen
L., Beklagten, wider die Ehefrau R., Klägerin. IV. 198/92.)
Auf die Revision des Beklagten ist das Urtheil des preuß. Ober-
landesgerichts zu Naumburg aufgehoben, und die Klage theilweise
abgewiesen, theilweise der Beklagte zur Zahlung an beide R.'sche Ehe-
leute verurtheilt.
Thatbestand:
Im vorliegenden Rechtsstreite hatte ursprünglich die Antonie D.
auf Ersatz von 1465 M. 35 Pf., welche der Beklagte als ihr früherer
Vormund aus ihrem Vermögen für Verpflegung ihrer Schwestern
Sophie und Martha an die Stadtgemeinde Halberstadt erstattet hat,
geklagt. Nach ihrem im Lause der ersten Instanz erfolgten Tode hat
ihre Mutter und Erbin, die verehelichte Rechtsanwalt R., das Ver-
fahren ausgenommen. Seitens des Landgerichts ist die Klage abge-
wiesen worden. Die nunmehrige Klägerin hat die Berufung einge-
legt und ihren Anspruch um 120 M., welche der Beklagte für Ver-
pflegung seiner Mündelin Antonie D. selbst aus deren Vermögen an
die gedachte Stadtgemeinde erstattet hat, erweitert. Vom Oberlandes-
gericht ist auch der Beklagte nach dem erweiterten Klageanträge ver-
urtheilt worden.