Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 37 = 5.F. Jg. 2 (1893))

Kommanditgesellschaft.

116S

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet der Kommanditist
nur mit der Einlage und, soweit diese nicht eingezahlt ist, mit dem
versprochenen Betrage.
Die beiden folgenden Absätze verbieten Zahlungen, durch welche
die Einlage vermindert wird, woran sich die Vorschrift schließt, daß
der Kommanditist bis zur Wiederergänzung der durch Verlust ver-
minderten Einlage weder Zinsen noch Gewinn zu beziehen hat. So-
dann lauten die beiden letzten Absätze dahin:
Er (der Kommanditist) haftet für die Verbindlichkeit der Ge-
sellschaft, wenn und soweit er diesen Bestimmungen entgegen Zah-
lungen von der Gesellschaft empfangen hat.
Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Zinsen und den Gewinn
zurückzuzahlen, welche er auf Grund einer in gutem Glauben er-
richteten Bilanz in gutem Glauben bezogen hat.
Hieraus ergiebt sich, daß gegen einen Kommanditisten, welchem
zu Unrecht ein angeblicher, in Wahrheit nicht erzielter Gewinn aus-
gezahlt wurde, in dem Falle, wenn ihm die Ausnahmebestimmung
des letzten Absatzes wegen Mangels des guten Glaubens nicht zur
Seite steht, die Regel Platz greifen muß, wonach er mit seinem
persönlichen Vermögen den Gläubigern der Gesellschaft auf Höhe des
gesetzwidrig Empfangenen haftet. Danach muß der Kommanditist
unter solchen Voraussetzungen verpflichtet erscheinen, im Falle des
Konkurses der Kommanditgesellschaft den entsprechenden Betrag in
die Konkursmasse behufs Befriedigung der Gläubiger einzuwerfen
(vergl. Entsch. des R.G. in Civils. Bd. 1 S. 73 und Bd. 17 S. 39).
An diesen Rechtsverhältnissen kann der Gläubigerschaft gegenüber
dadurch nichts geändert werden, daß eine Kommanditistin verheirathet
ist, und daß ihrem Ehemann der Nießbrauch an ihrem nicht vorbe-
haltenen Vermögen zusteht. Auch würde sich die Klägerin der vom
Konkursverwalter gellend gemachten Gegenforderung gegenüber nicht
darauf haben berufen können, daß sie persönlich sich in gutem Glauben
befunden hätte; denn der letzte Absatz des Art. 165 des H.G.B.
setzt voraus, daß die Bilanz in gutem Glauben errichtet und der
danach berechnete Gewinn ebenfalls in gutem Glauben bezogen war.
Die erste Voraussetzung trifft nach den Feststellungen des Berufungs-
richters jedenfalls nicht zu. Ueberdies ist die Annahme des Be-
rufungsrichters zutreffend, daß der Klägerin auch bezüglich des Aktes
der Abhebung der böse Glaube ihres Ehemannes entgegengestanden
haben würde, zumal sie demselben Generalvollmacht ertheilt hatte.

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