Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 37 = 5.F. Jg. 2 (1893))

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Einzelne Rechtsfälle.

und den anderen Kommanditisten mit Generalvollmacht versehen
gewesen, habe trotz genauer Kenntniß der wahren Geschäftslage
den persönlich haftenden Gesellschafter Otto Sch. durch Drohungen
dazu bewogen, die schließliche, der Gewinnbuchung zu Grunde
liegende Bilanz wider besseres Wissen aufzustellen. Mit Rücksicht
hierauf seien der Klägerin auf ihr Liquidat, welches sie zur
Konkursmasse der Kommanditgesellschaft Louis M. wegen einer ihr
zustehenden höheren Forderung nebst 5 pCI. Zinsen seit 15. März
1885 geltend gemacht hat, die durch Felix W. erhobenen Beträge
nebst 5 pCt. Zinsen bis zum Tage der Konkurseröffnung mit zu-
sammen 8220 M. 75 Pf. gekürzt worden.
Diese Feststellungen sind nicht zu beanstanden. Die Revisions-
klägerin rügt zwar, daß die Annahme, wonach für 1884 kein Ge-
winn erzielt sei, der erforderlichen Begründung ermangele, weil diese
Feststellung nur darauf gestützt werde, daß in die Bilanz Forderungen
gegen zwei bezüglich ihrer Zahlungsfähigkeit zweifelhaft gewordene
Zuckerfabriken zum vollen Nennwerth eingestellt gewesen seien, eine
Feststellung nach der Richtung aber fehle, ob und inwieweit die Be-
fürchtung der Nichteinziehbarkeil sich später als zutreffend erwiesen
habe. Dieser Angriff ist jedoch verfehlt. Nach Art. 31 in Ver-
bindung mit Art. 107 und 161 des H.G.B. sind zweifelhafte For-
derungen bei Aufstellung der der Gewinnberechnung zu Grunde zu
legenden Bilanz nur nach dem wahrscheinlichen Werthe anzusetzen,
welcher ihnen zur Zeit der Aufnahme des Inventars beizulegen ist.
Gegen diese Vorschrift ist bei Ausstellung der fraglichen Bilanz ver-
stoßen worden, und nach den vom Berufungsrichter eingehend ge-
würdigten Aussagen der vernommenen Zeugen kann ein Bedenken
darüber nicht obwalten, daß diese Bilanz für das Geschäftsjahr 1884
mit einem sehr erheblichen Verluste, jedenfalls mit keinem Gewinne hätte
abschließen müffen, wenn jene zweifelhaften Außenstände mit einem der
damaligen Sachlage entsprechenden Schätzungswerthe eingestellt wären.
Dem Berufungsrichter ist auch darin beizutreten, daß die Klägerin
sich den bezeichneten Abstrich von ihrem Liquidate aus dem Grunde
gefallen laffen mußte, weil der Konkursverwalter berechtigt war, die
als Gewinn zu Unrecht ausgezahlten Beträge gegen die Forderung
der Klägerin zur Aufrechnung zu bringen. Zn dieser Beziehung
kommt Folgendes in Betracht: der das Verhältniß der Kommanditisten
zu dritten Personen regelnde Art. 165 des H.G.B. bestimmt im
ersten Absätze:

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