Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 37 = 5.F. Jg. 2 (1893))

18.58. Verpflichtung des Kommanditisten, Zinsen und Gewinn, welcher er auf Grund einer nicht in gutem Glauben aufgestellten Bilanz erhalten hat, den Gläubigern der Gesellschaft zurückzuzahlen. H.G.B. Art. 165. Regreßklage gegen denjenigen, welcher die unrichtige Bilanz aufgestellt hat

Kommanditgesellschaft.

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mit einer Vermögenseinlage von 12 000 M. eingetragen ist. Diese
Behauptung führt indeß, auch wenn davon abgesehen wird, daß sie
«in neues, nach § 524 der C*PO. nicht zu berücksichtigendes that-
sächliches Vorbringen enthält, zu keinem anderen Ergebniß. Durch
die Eintragung in das Handelsregister wird der Mangel des unter
den Parteien begründeten Verhältnisses nicht geheilt. Inwieweit
dritte Personen auf diese Eintragung fußen und die Klägerin auf
Grund derselben in Anspruch nehmen können, ist im gegenwärtigen
Prozeß nicht zu erörtern. Muß nach Vorstehendem angenommen
werden, daß eine rechtsgültige Kommandit-Gesellschaft unter den
Parteien nicht begründet ist, so ist eine solche auch durch die Ein-
tragung in das Handelsregister nicht geschaffen worden.

Nr. lOl.
Verpflichtung des Kommanditisten, Zinsen und Gewinn, welche er auf
Grund einer nicht in gutem Glauben ausgestellten Silan; erhalten hat.
den Gläubigern -er Gesellschaft ;nr«ck;u;ahlen. H.G.S. Art. 165. Vegreß-
blage gegen denjenigen, welcher die unrichtige Silan; aufgestellt hat.
(Urtheil des Reichsgerichts (IV. Civilsenat) vom 29. April 1893 in Sachen der
Wittwe I., Beklagten, wider die K.'schen Eheleute, Klägerin. IV. 79/93.)
Auf die Revision der Beklagten ist das Urtheil des preuß.
Oberlandesgerichts zu Naumburg aufgehoben, und die Sache in die
II. Instanz zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe:
Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat der Be-
rufungsrichter Folgendes als erwiesen angenommen:
Der frühere Ehemann der Klägerin und Erblasser der Beklagten,
der Kaufmann Felix W., habe von der inzwischen seit dem
21. Juni 1890 in Konkurs verfallenen Kommanditgesellschaft
Louis M. zu Magdeburg, deren Kommanditistin die Klägerin ge-
wesen ist, als Gewinnantheil der Letzteren für das Geschäfts-
jahr 1884 zusammen 6924 M. 24 Pf., nämlich am 5. April 1886
3360 M. 22 Pf. und am 1. März 1887 3564 M. 2 Pf., aus-
gezahlt erhalten. In Wirklichkeit habe aber jene Kommanditge-
sellschaft für das Jahr 1884 keinen Gewinn erzielt gehabt. So-
wohl die Aufstellung der der Gewinnberechnung zu Grunde liegen-
den Bilanz als auch der Bezug des gebuchten Gewinnes sei nicht
in gutem Glauben erfolgt; denn Felix W., welcher von der Klägerin

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