Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 37 = 5.F. Jg. 2 (1893))

Kommanditgesellschaft.

1159

Auf die Revision des Klägers ist das Uriheil des preuß. Ober-
landesgerichts zu Hamm aufgehoben, und die Sache in die H. Instanz
zurückverwiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Die Revision erachtet die Klägerin für beschwert, weil das
Berufungsgericht die Rechtsbeständigkeit der von den Parteien er-
richteten Kommandit-Gesellschaft verneint hat, obwohl dieselbe vom
Beklagten nicht beanstandet ist. Diese Rüge ist unbegründet, denn
es handelt sich hierbei um die rechtliche Würdigung derjenigen Ver-
träge, aus denen sowohl die Ansprüche der Klägerin wie der Wider-
klageantrag hergeleitet sind. Die dem Richter in dieser Hinsicht
obliegende Prüfung ist an die Anführungen der Parteien nicht ge-
bunden.
II. Zn dem angefochtenen Uriheil ist ansgeführt, daß die vor-
liegenden Verträge gegen das im Art. 158 Abs. 2, 3 des H.G.B.
enthaltene Verbotsgesetz sowie gegen das Wesen der Kommandit-
Gesellschaft verstoßen, weil die Geschäftsführung des persönlich
haftenden Gesellschafters in unzulässiger Weise eingeschränkt und von
den Anweisungen des Kommanditisten abhängig gemacht sei. Es ist
dabei namentlich auf die (oben mitgetheilten) Vertragsbestimmungen
hingewiesen, wonach Beklagter sich verpflichtet hat, den Wünschen
der Klägerin in Betreff der Geschäftsführung Folge zu leisten, seinen
ganzen Bedarf an Waaren von der Klägerin oder durch deren Ver-
mittelung zu beziehen, bei Vermeidung der in § 8 des Lieferungs-
Vertrages angedrohten Konventionalstrafe, Verkäufe nur gegen baar
abzuschließen. Diese Erwägung ist rechtsirrthümlich. Die Vorschrift
des Art. 158 des H.G.B. enthält, wie allgemein anerkannt ist und
aus dem Zusammenhang mit Art. 157 unzweifelhaft hervorgeht,
kein zwingendes, sondern nur vermittelndes Recht; sie gilt nur, wenn
und insoweit der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes bestimmt.
Zwingend ist die Vorschrift des Art. 167, daß der persönlich haftende
Gesellschafter nach Außen unbeschränkt zur Vertretung der Gesellschaft
befugt ist; in Betreff der lediglich auf das innere Verhältniß der
Gesellschafter bezüglichen Bestimmungen über die Geschäftsführung
können durch den Gesellschaftsvertrag beliebige Modalitäten der im
Art. 158 enthaltenen gesetzlichen Regel vereinbart und kann namentlich
auch bestimmt sein, daß die Geschäftsleitung in größerem oder ge-
ringerem Umfang dem Kommanditisten zustehen und daß der Komple-

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