Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 37 = 5.F. Jg. 2 (1893))

18.55. Ist die Uebereinkunft der Gesellschafter, daß ein ihnen gehöriges Grundstück Gesellschaftsvermögen werden solle, auch für die Gesellschaftsgläubiger rechtswirksam? Bedarf es hierzu eines besonderen Uebertragungsaktes an die Gesellschaft? oder einer Umschreibung im Grundbuche? oder eines schriftlichen Vertrages?

Gesellschastsvermögen.

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Kontrahenten selbst gleichgeachtet werden. Auf diesem Wege ist denn
auch bezüglich der Uebernahme des Geschäfts seitens des Paul Z.
am 9. August 1890, obwohl deren Anmeldung zu den Registerakten
nicht erhellt, und der Fortsetzung des Miethsverhältnisses durch die
Beklagte zu der erforderlichen Feststellung zu gelangen, falls nicht
die öffentliche Erklärung dieser Uebernahme auch in der Anzeige der
zwei Tage später erfolgten Uebernahme des Geschäfts durch die Ge-
sellschaft R. u. Co. zu den Registerakten zu finden sein möchte.
Endlich ist dem Berufungsgerichte auch darin nicht beizutreten,
daß die Richtfortführung der ursprünglichen Firma durch die Be-
klagte den Geschäftsgläubigern bei Geltendmachung ihrer Forderungen
gegen die Beklagte im Wege stehe. Wesentlich ist in dieser Beziehung
nur, daß dasselbe Handlungsgeschäft, aus dessen Betriebe die Schulden
entstanden sind, unter Uebernahme der Aktiva und Passiva über-
tragen und erworben wird. Dafür, daß die Aenderung der Firma
die ihm vom Berufungsgerichte beigelegte Bedeutung habe, läßt sich
ein haltbarer Grund nicht finden. Sollten etwa da, wo alle übrigen
Voraussetzungen zutreffen, die Folgen der Uebernahme nicht ein-
treten, wenn mit dem Geschäft die Firma nicht verkauft würde?
Das Reichsgericht hat denn auch, ohne ein Wort darüber zu ver-
lieren, in einem Falle, wo der alleinige Inhaber eines Handels-
geschäfts sich mit einem Anderen zu einer offenen Handelsgesellschaft
zum Fortbetriebe seines Geschäfts mit den vorhandenen Aktiven und
Passiven vereinigt hatte, die Wirkung der Uebernahme eintreten
lassen (vergl. Entsch. des R.G. in Civils. Bd. 8 S. 64).
Nr. 98.
Ist dir Uebrreinkunft der Gesellschafter, daß rin ihnen gehöriges Grund-
stück Gesellschastsvermögen mrrdrn solle, auch für die Grsrüschastsglkubi-
ger rechts wirksam? Äedarf es hierzu eines besonderen Urbrrtragungs-
aktes an dir Gesellschaft? oder einer Umschreibung im Grnndbuche? oder
eines schriftlichen Vertrages?
H.G.B. Artt. 85, 90, 111, 317.
(Urtheil des Reichsgerichts (V. Civilsenat) vom 15. Februar 1893 in Sachen G.,
Beklagten, wider Sch., Kläger. V. 264/92.)
Die Revision des Beklagten wider das Urtheil des preuß. Ober-
landesgerichts zu Breslau ist zurückgewiesen.
Thatbestand:
Der Kläger hat im Konkurse der offenen Handelsgesellschaft
L. B. Sch. Nachf. in Beuthen a. O. eine Ausfallsforderung von
Beiträge, XXXVII. (V. F. II.) 3°hrg. 73

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