Uebernahme eines kaufm. Geschäfts.
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Pachtungen aus Miethverträgen über Räumlichkeiten, in denen das
Handlungsgeschäft betrieben wird. Freilich bestimmt sich die Be-
sugniß des Erwerbers zum Eintritt in zweiseitige Vertragsverhält-
nisse nicht allein nach dem Willen der Kontrahenten, sondern es ist
eine mit Rücksicht auf die Natur und den Inhalt der betreffenden
Verträge in jedem einzelnen Falle besonders zu entscheidende Frage,
ob sich der Drittbetheiligte einen solchen Eintritt gefallen lassen muß
(vergl. Entsch. des R.Ob.H.G. Bd. 18 S. 374 und Behrend, Lehrb.
des Handelsrechts Bd. 1 S. 217). Läßt der Drittbetheiligte aber
den Eintritt unbeanstandet geschehen, und setzt er das Vertrags-
verhältniß mit dem Erwerber des Handlungsgeschäfts fort, so kann
dieser sich auch der mit den Passivis übernommenen vertraglichen
Verpflichtungen nicht entziehen. So liegt die Sache nach den Be-
hauptungen des Klägers hier. Paul Z. sowohl wie die, beklagte
Gesellschaft haben mit den Aktivis und Passivis des Geschäfts auch
die Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Miethvertrage ihrer Vor-
gänger überkommen, da der Vermiether und dessen Rechtsnachfolger
ihrem Eintritt in den Vertrag nicht widersprochen, sondern das
Miethverhältniß fortgesetzt haben. Paul Z. wie die Beklagte waren
gar nicht in der Lage, die für sie aus dem Miethvertrage ent-
stehenden Verpflichtungen abzulehnen, nachdem sie die Uebernahme
der Aktiva und Passiva erklärt hatten; nur wenn der Vermiether
ihnen gegenüber den Miethvertrag nicht gelten lassen wollte, konnten
sie dessen Erfüllung verweigern. Nun läßt aber das ganze Ver-
halten des Klägers die Absicht erkennen, daß er die Beklagte bei
dem Miethvertrage festhalten will. Sein Brief vom 11. September
1891 ergiebt das deutlich.
Stand hiernach dem Eintritt der Folge der Uebernahme nicht ent-
gegen, daß es sich um einen Miethvertrag handelte, so bedurfte es zur
Herstellung eines Verpflichtungsgrundes gegenüber dem Kläger, wo-
durch für diesen in den Uebernehmern P. Z. und der Gesellschaft
R. Z. u. Co. neue Miether und Schuldner des Miethzinses neben
dem ursprünglichen Kontrahenten des Miethvertrages vom 29. Juni
1889 gewonnen wurden, lediglich einer Erklärung der Uebernahme
gegenüber den Geschäftsgläubigern durch öffentliche Bekanntmachung,
Erlassung von Zirkularen oder in anderer gleichwerthiger Weise,
^keineswegs war dazu aber eine Akzeptation des Klägers oder, wie
das Berufungsgericht meint, dessen schriftliche Zustimmungserklärung
-oder gar der Abschluß eines neuen schriftlichen Miethvertrags mit