18.54.
Uebernahme eines kaufmännischen Geschäfts mit Aktivis und Passivis. Unter welchen Bedingungen gehen auch zweiseitige Verträge auf den Erwerber des Geschäfts über? Bedarf es einer ausdrücklichen Annahme des neuen Schuldners durch den Gläubiger und eines neuen Vertragsschlusses, oder genügt es, um den Uebernehmer zu verpflichten, daß dem Gläubiger die geschehene Uebernahme ausdrücklich oder durch konkludente Handlungen bekannt wird? Ist die Niederlegung der Urkunde über die Schuldübernahme bei den Handelsregisterakten eine ausreichende Bekanntmachung der Uebernahme? Werden die Wirkungen der Uebernahme durch Aenderung der Firma ausgeschlossen?
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Einzelne Rechtsfälle.
Hunderten zählende Menschenmenge zusammen, welche der Vernunft
kein Gehör giebt und auf die einfahrenden Züge losstürmt. Die
Eisenbahnverwaltung stand also am 29. September 1889 nicht einem
außerordentlichen Vorkommniß gegenüber; vielmehr handelte es sich
bei diesem Zusammenströmen von Menschen und diesem Verhalten
der Menge um ein bei dem Betriebe der Eisenbahn von
Cannstatt ab regelmäßig wiederkehrendes und mit diesem
Betriebe im Zusammenhang stehendes Ereigniß. Ein
solches kann aber begrifflich nicht als höhere Gewalt aufgefaßt
werden, mag man nun von der strengeren oder milderen Auffaffung
des Wesens der höheren Gewalt ausgehen. Daß es hierbei nicht
darauf ankommen kann, ob schon einmal ein Unfall, wie der in
Frage stehende, auf dem Cannstatter Bahnhof während der Volks-
sesttage vorgekommen ist, liegt auf der Hand. Ausschlaggebend ist
allein die Thatsache, daß der Umstand, welcher den Unfall herbei-
geführt hat, beim Betriebe der Eisenbahn in Cannstatt aus dem be-
stimmten Anlasse sich mit Regelmäßigkeit wiederholt, wozu überdies
im vorliegenden Falle noch kommt, daß, wie das Berufungsgericht
festgestellt hat, die Aufstellung von 38 Bediensteten auf dem Bahn-
steige nicht genügend war und sich dessen die Bahnverwaltung auch
bewußt sein mußte. (Sodann wird die sofortige Entscheidung in
der Sache gerechtfertigt.)
Nr. 97.
Arbernahme eines Kaufmännischen Geschäfts mit AKtivis und pasftvis.
Unter welchen Bedingungen gehen auch zweiseitige Verträge auf den Er-
werber des Geschäfts über? Ledarf es einer ausdrücklichen Annahme des
neuen Schuldners durch den Gläubiger und eines neuen Vertrags schlnssrs,
oder genügt es, um den Urbernehmer zu verpflichten, daß dem Gläubiger
dir geschehene Arbernahme ausdrücklich oder durch konkludente Hand-
lungen bekannt wird? Ist die Nirderlegung der Urkunde über die Schuld-
Übernahme bei den Handelsrrgistrraktrn eine ausreichende Bekannt-
machung der Arbernahme? Werden die Wirkungen der Arbernahme durch
Aeuderung der Firma ausgeschlossen?
(Urtheil des Reichsgerichts (V. Civilsenat) vom 31. Mai 1893 in Sachen K.,
Klägers, wider die Firma R. Z. in Liq., Beklagte. V. 51/93.)
Auf die Revision des Klägers ist das Urtheil des preuß. Ober-
landesgerichts zu Naumburg aufgehoben, und die Sache in die
II. Instanz zurückverwiesen.