Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 37 = 5.F. Jg. 2 (1893))

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Einzelne Rechtsfälle.

werden, daß nach dem gegenwärtigen Rechtszustande nicht mehr das
Prinzip der Regalität die Grundlage für die gesetzlichen Be-
schränkungen des Grundeigenthums zu Gunsten des Bergbaues
bildet, und daß sonach die Fortdauer des Regals in Privatbesitz für
das Maß der Belastung des Grundeigenthums ohne Belang ist.
Aber dieses Bedenken greift nicht durch. Denn das Recht des Regal-
inhabers, nach eigenem Gutdünken ohne Muthung und Verleihung
Bergbau zu treiben, wurzelt nicht in der allgemeinen Bergbaufreiheit
und der gesetzlichen Trennung des Bergbaues vom Grundeigenthum
(§ 1 des Allg. Berg-Ges.) und stellt daher, wo es nach dem Aus-
hören des landesherrlichen Bergregals noch als Privatrecht fort-
befteht, eine eigene Belastung des Grundeigenthums dar, welche zwar
im Effekt für den Grundeigenthümer mit der gesetzlichen Ein-
schränkung (§ 13 des A.B.G.) sich deckt, doch aber auf einem von
dieser verschiedenen Rechtsgrunde beruht. Im Sinne oes § 25 der
C.P.O. ist aber unter einer dinglichen Belastung nichts anderes zu
verstehen, als ein dingliches Recht, weil jedem dinglichen Recht be-
grifflich eine Belastung derjenigen Sache entspricht, welche den Gegen-
stand desselben bildet.
Wenn dagegen die Revision im Anschluß an ein Rechtsgutachten
von Dernburg ausführt, es handle sich nicht um eine dingliche Be-
lastung von Grundstücken, sondern um Ausübung eines Hoheits-
rechtes, welches die Unterthanen belaste, so kann ein solcher
Gegensatz nicht anerkannt werden. Staatliche Nutzungsrechte öffent-
lich-rechtlichen Ursprungs (die sogenannten niederen Regalien, § 24
A.L.R. II. 14) gehören, wenn sie im Besitz von Privatpersonen sich
befinden (§ 26 a. a. £).), zu deren Privatvermögen und können nur
als Privatrecht geltend gemacht werden. Welcher Gattung von
Privatrechten sie zuzurechnen, dafür ist lediglich ihr Inhalt und
Gegenstand entscheidend. Als wesentlicher Inhalt des Privatberg-
regals aber ergiebt sich, wie oben näher dargelegt ist, das eigene
Bergbaurecht des Negalinhabers, welches die (nur durch die Berg-
baufreiheit eingeschränkte) Herrschaft über die vorbehaltenen Mineralien
in sich schließt und damit zugleich in das Grundeigenthum eingreift.
Die mit dem Besitz des Privatregals verbundenen öffentlich-
rechtlichen Funktionen sind für die privatrechtliche Oualifizirung des-
selben ohne Belang. Die Verleihung des Bergwerkseigenthums durch
den Privatregalinhaber erscheint nicht sowohl ein Recht, als vielmehr
eine Verpflichtung desselben, die sich als Folge aus der sein

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