Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 37 = 5.F. Jg. 2 (1893))

18.26. 1. Gehört zum Begriffe des Pachtvertrages, daß der Pachtzins ein bestimmter oder nur ein bestimmbarer sei? 2. Gehen bei freiwilligem Verkaufe der Pachtsache nur die dinglichen, oder auch die persönlichen Verbindlichkeiten aus dem Pachtvertrage auf den Käufer über?

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Einzelne Rechtsfälle.

Zahlung von 20 000 M. zu leisten. Die Kläger haben solches ab-
gelehnt. Beklagter meint, daß er deshalb nicht verpflichtet sei, die
von dem angegebenen Betrage vertragsmäßig zu entrichtenden Zinsen
von 5 pCt. weiter, als bis zum 3. Oktober 1889 zu zahlen. Die
erste Instanz ist dieser Auffassung beigetreten. Auf die Berufung
der Kläger hat dagegen die zweite Instanz den Beklagten verurtheilt,
die Zinsen bis zum Zahlungstage zu zahlen. Das Berufungsgericht
läßt es dahingestellt, ob die Kläger durch das Anerbieten des Be-
klagten am 3. Oktober 1889 in Annahmeverzug versetzt worden sind.
Es ist der Ansicht, daß durch den Annahmeverzug der Schuldner von
der vertragsmäßigen Verpflichtung zur Zinsenzahlung nicht befreit
werde; daß er vielmehr, um sich eine solche Befreiung zu verschaffen,
die geschuldete Summe hinterlegen müsse.
Der hiergegen gerichtete Angriff der Revision kann nicht als
begründet angesehen werden.
Der Annahmeverzug des Gläubigers befreit den Schuldner
nicht. Nach § 218 A.L.R. I. 16 flndet, wenn der Gläubiger die An-
nahme der Schuld aus einem unerheblichen oder doch zweifelhaften
Grunde verweigert, die Deposition statt, und nach § 213 das. wird
der Schuldner durch eine rechtmäßige gerichtliche Deposition der ge-
schuldeten Summe, wie durch wirkliche Zahlung von seiner Verbind-
lichkeit frei. Dieses gilt auch in Betreff einer durch den Vertrag
übernommenen Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen (vergl. §§ 267,
268 A.L.R. I. 11, Präjudiz des preuß. Obertribunals Nr. 1029,
Präj.-S. Bd. I. S. 86, Förster-Eccius, Preuß. Privatr. Bd. I § 105
Anm. 12, Dernburg, Preuß. Privatr. Bd. 2 § 73).
Die Revision beruft sich für die von ihr vertretene Ansicht auf
das in Bd. 16 S. 184 der Sammlung der Entscheidungen in Eivil-
sachen abgedruckte Urtheil des Reichsgerichts. Dasselbe betrifft aber
eine andere Frage. Es wird darin ausdrücklich anerkannt, daß eine
vertragsmäßige Verzinsung auch über den Zeitpunkt der Fälligkeit
hinaus bedungen werden könne, und das Berufungsgericht stellt fest,
daß hier nach dem Vertrage die Schuld bis zum Zahlungstage hat
verzinst werden sollen.

Nr. 69.
1. Gehört zur» Begriffe -es Pachtvertrages, -aß der Pachtzins ei« be-
stimmter oder nur rin bestimmbarer fei?
A.L.R. I. 21 §§ 259, 264.

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