Volltext: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

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Einzelne Rechtsfälle.

gegen
seine Ehefrau Anna S., geborene T. in Breslau, Beklagte,
hat das R.G., IV. Civils., in der Sitzung vom 20. Jauuar 1902
auf die von der Beklagten gegen den Beschluß des preuß. Ober-
landesgerichts zu Breslau vom 28. November 1901 erhobene
weitere Beschwerde beschlossen:
1. der Beschluß des preuß. Oberlandesgerichts zu Breslau vom
28. November 1901 sowie der Beschluß des preuß. Landgerichts
zu Breslau vom 7. November 1901 werden aufgehoben;
2. dem Kläger wird durch einstweilige Verfügung aufgegeben, an
die Beklagte zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigten einhundert
und vierzig Mark (140 M.) Gebührenvorschuß für die erste
Instanz zu zahlen. (IV. B. 10/1902.)
Gründe:
Das von der verklagten Ehefrau gestellte Begehren, ihrem Ehc-
wann im Wege der einstweiligen Verfügung die Zahlung eines (ye-
bührenvorschusses von 140 M. für die zur Zeit noch nicht beendete
erste Instanz des vom Manne anhängig gemachten Ehescheidungs-
prozesses aufzugeben, ist vom Landgerichte zu Breslau durch Beschluss
vom 7. November 1901 zurückgewiesen worden, weil gar nicht be-
hauptet und noch weniger glaubhaft gemacht sei, daß die Beklagte
ein zur Deckung des verlangten Kostenvorschusses ausreichendes Ver-
mögen in die Ehe eingebracht habe. Demgegenüber hat das
Oberlandesgericht die von der Beklagten erhobene Beschwerde mit der
Begründung zurückgewiesen, daß im gesetzlichen Güterstande für 6!r
scheidungsprozeffe eine Kostenvorschußpflicht des Mannes der Frau
gegenüber nicht bestehe. Obwohl hiernach die beiden Vorinstanzen
im Ergebnisse der Zurückweisung übereinstimmen, ist doch die 3u;
lässigkeit der von der Beklagten nunmehr erhobenen weiteren Ve
schwerde nicht in Zweifel zu ziehen, da nach der Entscheidung des
Landgerichts das Gesuch der Beklagten, bei Nachholung der rci
mißten Glaubhaftmachung, mit Erfolg hätte wiederholt werden
können, während ihr nach der Entscheidung des Oberlandesgericl^
das Recht, einen Kostenvorschuß zu verlangen, unter allen Um>taiuu>
abgesprochen wird. In dieser für die Beschwerdeführerin ungünstigcu"
Rechtswirkung des zweiten Beschlusses ist ein neuer selbständiger ^ L
schwerdegrund im Sinne des § 568 Abs. 2 der C.P.O. ft Pnöin
<vergl. Entsch. des R.G. in Civils. Bd. 32 S. 56).

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