Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

18.13. Pflicht des im gesetzlichen Güterstande lebenden Ehemanns, in Ehescheidungssachen die zur Wahrung der Rechte seiner Frau erforderlichen Kosten so lange vorschußweise herzugeben, bis durch Urtheil entschieden ist, wem die Prozeßkosten zur Last fallen

Vorschußpflicht des Mannes im Eheschetdungsprozeß. 941
Interessenten in Zollsachen gerichteten Anfragen zu beantworten.
Sicherlich war das Hauptzollamt, wenn gleich nicht verpflichtet, so doch
befugt, einem Privaten auf dessen Anfrage Bescheid zu geben —
über einen Gegenstand zumal, bezüglich dessen die Behörde ohne
Weiteres das Erforderliche aus den ihr zur Hand liegenden Vor-
schriften konstatiren konnte. —
Das ist aber zum Begriffe der Amtshandlung nicht unbedingt
erforderlich, daß der Beamte zur Vornahme der Handlung verpflichtet
war; die Amtspflicht kann verletzt werden, auch wenn der Beamte
vermöge seiner Dienststellung nur befugt war, nach freiem oder pflicht-
gemäßem Ermessen in der fraglichen Richtung amtlich zu handeln.
Er mag alsdann die ihm angesonnene Handlung ablehnen; wenn er
sich aber dafür entschließt, die Handlung vorzunehmen, so wird diese
Thätigkeit von seiner Amtspflicht mit ergriffen und beherrscht,
welche ihm die bei Ausübung des Amtes überhaupt gebotene Sorg-
falt auch für die Ausübung derartiger Befugnisse auferlegt. Eine
Anordnung zum Erlasse der Drahtantwort war von den drei Be-
klagten als Mitgliedern jener Behörde gemeinschaftlich getroffen; die
Kundgebung trug nach Form und Inhalt deutlich den Karakter einer
amtlichen. Als eine lediglich private Gefälligkeit seitens der Beklagten
versönlich konnte der Bescheid weder gemeint sein, noch aufgefaßt
werden. Dieser Bescheid ist aber in einer Angelegenheit gegeben
worden, welche an sich in die Amtssphäre der Beklagten einschlug,
mm Ressort der Zollämter gehörte. Das Hauptzollamt wäre doch
wohl verpflichtet gewesen, einen in solcher Angelegenheit an dasselbe
etwa gestellten förmlichen Antrag irgendwie, wenn auch nur ablehnend,
dienstlich zu behandeln. Es handelte sich vorliegend auch nicht um
einen bloßen Rath (§ 676 des B.G.B.), sondern um eine Auskunft
über objektiv feststehende zollgesetzliche Normen oder im Zollwesen be-
gehende Einrichtungen.

Rr. 67.
Pfticht drp tm gesetzliche» Güterstande lebende» Ehemanns, ln Ehe-
scheidungssachen dle zur Wahrung der Rechte seiner Frau erforderliche»
kosten so lange vorfchußmeise herzugeben, bis durch Artheil entschiede»
ist, mrm dir Prozeßbosten zur Last fallen.
B.G.B. §§ 1387, 1416.
Beschluß.
In Sachen des Kaufmanns Rudolf S. in Breslau, Klägers,

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