Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

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Einzelne Rechtsfälle.

Kläger die Möglichkeit gegeben gewesen wäre, sich hieraus über die
geltenden Bestimmungen selbst zu unterrichten, (wobei davon abge-
sehen werden mag, ob der Kläger, auch wenn ihm jene Publikationen
jeder Zeit zugänglich sein sollten, in der Lage gewesen wäre, die An-
wendung der neuen Ausführungsbestimmungen auf den gegebenen
Fall selbst mit Sicherheit zu beurtheilen). Aber das Berufungsge-
richt hat eingehend dargelegt, wie es zu erklären und zu entschuldigen
sei, wenn der Kläger, weil er an der Richtigkeit der ihm durch einen
Fuhrmann zugegangenen Mittheilung des Nebenzollamts in Robakow
gezweifelt habe, sich mit der telegraphischen Anfrage an das Haupt-
zollamt gewandt hat, von welchem er am besten eine zuverlässige Aus-
kunft habe erwarten dürfen, und wenn der Kläger unterließ, hierbei
die angebliche Mittheilung des Nebenzollamts zu erwähnen. Uebri-
gens fügen die Urtheilsgründe noch bei, daß ein etwa mitwirkendes
Verschulden des Klägers, wenn ein solches in der Nichterwähnung
jener Mittheilung in seiner Depesche zu finden wäre, hinter der den
Beklagten zur Last fallenden Verletzung ihrer Amtspflicht so sehr zu-
rücktrete, daß die Schadensersatzpflicht im Hinblick auf § 254 des
B.G.B. keinenfalls als beseitigt anzusehen wäre. —-
Die Frage nun, ob es zu den Amtspflichten der Beklagten ge-
hört, eine Anfrage, wie die vom Kläger gestellte, zu beant-
worten, wäre an sich nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes
beziehungsweise nach den bestehenden Dienstvorschriften zu entscheiden.
Der von dem Landgericht in dieser Richtung um eine amtliche Aeußc-
rung ersuchte Provinzialsteuerdirektor hat eine solche dahin abgegeben:
für das Hauptzollamt zu Pogorzelice oder die drei Mitglieder des
selben habe keine Amtspflicht bestanden, die gestellte Anfrage zu be-
antworten und darauf Auskunft zu erlheilen, da es nicht zu den
Aufgaben der Zoll- und Steuerbeamten gehöre, über die bestehenden
Abgaben und deren Rückgewähr Belehrungen zu ertheilen. Die Vor
fchriften darüber seien durch Gesetze und andere veröffentlichte rechts-
verbindliche Bestimmungen festgesetzt, aus denen die Interessenten
selbst, auf eigene Verantwortung, sich die erforderliche Auskunft zu
verschaffen hätten. — Diese Aeußerung besagt jedoch nur soviel, dag
keine amtliche Verpflichtung, die Anfrage zu beantworten, für
Hauptzollamt und die Beklagten bestanden habe, nicht aber auch, dal>
es jener Behörde und den Beklagten untersagt gewesen sei, die er-
betene amtliche Auskunft zu ertheilen; es ist auch undenkbar, daß
den preußischen Zollbehörden verboten sein sollte, die an ste von

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