Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

14.2. Liegt ein Verschulden des Grundbuchrichters darin, daß er auf Antrag der Interessenten einen Eigenthumsvorbehalt an Gas- und Wasserleitungsanlagen, die sich auf dem Grundstücke befinden, einträgt?

Eintragungsfähigkeit eines Eigenthumsvorbehalts.

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zu billigen, wenn die Vorinstanz von der Ansicht ausgegangen ist,
daß an sich die behauptete Kenntniß des Klägers davon, daß zur
Zeit des Vertragsabschlusses die Gesellschaft noch nicht eingetragen
war, für die Haftung des Beklagten ohne Bedeutung sei. Ob ihr
auch in der Ausführung zu folgen wäre, daß diese Kenntniß noch
nicht ohne Weiteres die Kenntniß von dem Nichtbestehen der Gesell-
schaft ergeben würde, kann dahingestellt bleiben, da es für die Ent-
scheidung nicht erheblich ist. Mit Recht hat die Vorinstanz weiter
angenommen, daß es auch auf die behauptete Genehmigung des Ver-
trags durch die Gesellschaft nach erfolgter Eintragung nicht ankomme.
Da der § 11 Abs. 2 die Haftung und nicht bloß eine Gewähr-
leistungspflicht für die Genehmigung ausspricht, so ist nicht abzusehen,
wie diese Genehmigung für sich allein eine Befreiung des Beklagten
von der einmal entstandenen Haftung herbeiführen könnte. Daß aber
der Kläger in Folge dieser Genehmigung den Beklagten aus der
Haftung entlassen hätte — § 397 des B.G.B. — oder daß dessen
Befreiung durch Schuldübernahme nach §§ 414 ff. das. eingetreten
wäre, ist nicht behauptet.
Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 des Ges. vom 20. April 1892
ist nicht zwingenden Rechtes, sowenig wie die entsprechenden Vor-
schriften in Artt. 178, 211 Abs. 2 des alten und im § 200 des neuen
H.G.B. Die Kontrahenten können die persönliche Haftung des für
die noch nicht eingetragene Gesellschaft Handelnden ausschließen, sie
können dies auch stillschweigend vereinbaren. Das Berufungsgericht
hat diese Möglichkeit nicht verkannt, es gelangt aber bei Prüfung
des Sachverhalts zu dem Ergebnisse, daß keine „besonderen die Haf-
tung ausschließenden Willensmomente nach der Intention der Parteien"
Vorgelegen hätten, und meint, daß gerade dann, wenn der Kläger
das Gesetz gekannt habe, er sich mit dem Beklagten im Vertrauen
darauf, daß dieser ihm nach dem Gesetze persönlich haftbar würde,
unb mit dem Willen, sich an diesen zu halten, habe einlaffen können,
obwohl er gewußt, daß die Gesellschaft noch nicht bestehe. — Diese
Entscheidung wird gebilligt. —-(Die weiteren Gründe inter-
es siren nicht.) _

Nr. 51.
Eirgt tin Verschulden des Grundbuchrichters darin» daß er a«f %«tv»§
Interessenten eine» Ligenthumsvorbehalt an Gas- und Wassrrteitnngs-
antagrn» dir stch auf dem Grundstücke befinden» rinträgt?
B.G.B. §839.

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