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Einzelne Rechtsfälle.
1900 eine persönliche Haftung, sei es des vr. vaeä. H., sei es
seiner selbst sich ableiten laste, und dafür geltend gemacht:
a) die Vorschrift des § 11 Abs. 2 des Ges. betreffend die Ge-
sellschaften mit beschränkter Haftung sei nicht anwendbar, wenn
der Vertragsgegner Kenntniß von dem Nichtbeftehen der Ge-
sellschaft gehabt habe, sondern müsse dann vor dem im § 179
Abs. 3 des B.G.B. ausgesprochenen, die Haftung des Vertreters
allgemein ausschließenden Grundsätze weichen. Der Kläger
habe aber bei Abschluß des Vertrags vom 23. Juni 1900 ge-
wußt, daß die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Kuranstalt
Ulm als solche noch nicht bestehe, insbesondere noch nicht ein-
getragen sei. Darüber hat er dem leugnenden Kläger den
Eid zugeschoben, dieser hat den Eid eventuell angenommen,
d) Die persönliche Haftung aus dem angeführten Abs. 2 des
§ 11 erlösche mit der Thatsache der nachträglichen Eintragung
der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, oder, wenn noch nicht
mit der Eintragung, doch jedenfalls mit dem Zeitpunkte, wo
die nachträglich eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung den früher abgeschlossenen Vertrag für sich genehmigt
habe. Es gelte auch hier der allgemeine Grundsatz, daß nach-
trägliche Genehmigung den ursprünglichen Mangel der Voll-
macht heile. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Kur-
anstalt Ulm habe aber nach der Eintragung den Vertrag vom
23. Juni 1900 für sich genehmigt und Zahlung versprochen.
Dafür ist Beweis angetreten.
2. In zweiten Linie hat der Beklagte W. die Fälligkeit des Lizenz-
betrags von 5000 M. bestritten. In dieser Richtung hat er
zunächst vorgebracht, daß eine Lizenzübertragung von Seiten
des Profeffors vr. G. noch nicht erfolgt sei.-
Entscheidungs gründe:
Die Revision stützt sich in erster Linie auf die von dem Be-
klagten schon in den Vorinstanzen vertheidigte Auslegung, wonach der
§ 11 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung vom 20. April 1892 / 20. Mai 1898 nur als besondere An-
wendung des allgemeinen Grundsatzes gelten soll, daß der Vertreter
ohne Vertretungsmacht — der falsus procurator — persönlich zur
Erfüllung des abgeschlossenen Vertrags oder zum Schadensersätze ver-
pflichtet ist, und daß deshalb auch im Falle des § 11 Abs. 2 die