Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

14. Aus der Praxis

14.1. Auslegung des Gesetzes betr. Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 20. April 1892 / 20. Mai 1898 § 11. B.G.B. § 54. Fällt die persönliche Haftung desjenigen, welcher als Vertreter einer Gesellschaft m.b.H. kontrahirt hat, fort, wenn der Vertragsgegner weiß, daß die Eintragung der Gesellschaft noch nicht erfolgt ist?

Aus der Praxis.
Einzelne Rechtsfälle.
Nr. 50.
Auslegung -es Gesetzes brtr. Gesellschaften mit beschrankter Haftung
vom 20. April 1892 /20. Mai 1898 § 11. 6.G.S. § 54. <källt dir
persönliche Haftung desjenigen, welcher als Vertreter einer Gesellschaft
m. b. H. kontratzirt hat, fort, wenn der Vcrtragsgcgncr weiß, daß die
Eintragung der Gesellschaft noch nicht erfolgt ist?
(Urtheil des Reichsgerichts (I. Civilscnatj vom 22. März 1902 in Sachen des
Apothekers W- in Ulm, Beklagten, wider den Apotheker K. in Karlsruhe, Kläger.
I. 400/1901
Die Revision des Beklagten wider das Urtheil des württemb.
Oberlandesgerichts zu Stuttgart ist zurückgewiesen.
Thalbestand:
Durch Vertrag vom 30. April I960 haben der Beklagte A'.,
der vr. meä. H. und der Apotheker G. in Ulm eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung unter der Firnia „Kuranstalt Ulm" errichtet.
Gegenstand des Unternehmens sollte sein der Betrieb einer Heilanstalt,
verbunden mit Milchkuranstalt und der Fabrikation chemischer phar-
mazeutischer Präparate. Zum alleinigen Geschästsführer war der
vr. meä. H. bestellt. Die Gesellschaft wurde am 29. September 1900
unter der Firma „Sanatorium Ulm, Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, Sitz in Ulm", in das Handelsregister des Amtsgerichts za
Ulm eingetragen. Schon unter dem 23. Juni I960 war zwischen dein
Kläger und dem vr. meä. H. ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen
worden, der im Eingang als Vertrag „zwischen der G. m. b. H-
Kuranstalt Ulm und Herrn vr. K. in Karlsruhe" bezeichnet und für
die Gesellschaft unterschrieben ist: „Gesellschaft m. b. H. Kuranstalt
Ulm vr. meä. H." Zu § 1 des Vertrags heißt es: der Kläger „tritt
die ihm von Herrn Prof. G. eingeräumte Lizenz zur Herstellung und
dem Verkaufe der G.'schen Fettmilch für das Königreich Württemberg
an die Kuranstalt Ulm ab". Zn dieser Abtretung sollte auch das
vom Kläger selbst erfundene Verbesserungsverfahren einbegriffen 1CIU*

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