12.10.
Krüger, Die Haftung der juristischen Personen aus unerlaubten Handlungen nach gemeinem Recht und Bürgerlichem Gesetzbuche
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Literatur.
können, und mit Wegfall der Eintragung hört für die Zukunft die
Kraft der Eintragung auf. Aber eine andere Behörde als die Be-
schwerdeinstanz über das eintragende Amtsgericht hat keine Macht, die
Wirksamkeit der Eintragung, also die Begründung der Nechtssubjektivi-
tät des Vereins in Frage zu stellen. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat
auch durch § 22 nicht in das Staatsrecht der einzelnen Staaten, die
Machtbefugnisse des Staates einschränkend, eingreifen sollen. Es hat
vielmehr die Machtbefugniß jedes Staates, einem Vereine die Rechts-
persönlichkeit zu verleihen, einfach anerkannt. Es hat allerdings vor-
geschrieben, daß diese Machtbefugniß nur bei Vereinen mit wirthschaftlichem
Zwecke geübt werden solle. Aber es giebt keine Möglichkeit, eine er-
theilte staatliche Verleihung zu annulliren, weil sie nicht hätte gewährt
werden sollen. In die Grenzziehung zwischen Verwaltung im weiteren
Sinne und Justiz ist nicht eingegriffen. Die Grenzlinie aber besagt:
ein Akt der verwaltenden Staatsbehörde, der mit einer rechtlichen Be-
deutung ausgestattet ist, aber von der Staatsbehörde nur geübt werden
soll, wenn gewisse Voraussetzungen vorliegen, ist wirksam, auch wenn
es an den Voraussetzungen fehlt. Die Prüfung des Vorhandenseins
der Voraussetzungen ist der Justiz entzogen. Eccius.
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Die Haftung der juristischen Personen ans Unerlaubten Handlungen nach
gemeinem Hecht und üürgerlichrm Gesehbuche. Von Dr. jur. Gott-
fried Krüger. Berlin 1901. Struppe u. Winckler. (M. 1,50.)
Die Schrift bespricht im ersten Ahschnitte die Deliktsfähigkeit und
Haftung der juristischen Personen in der geschichtlichen Entwickelung,
indem sie das römische Recht, das deutsche Recht, die Glossatoren, die
Kanonisten, die Postglossatoren und schließlich die Zeit nach der Rezep-
tion bis zur Neuzeit kurz betrachtet. Im zweiten Abschnitte beschäftigt
sie sich mit der Streitfrage der Deliktsfähigkeit juristischer Personen
im gemeinen Rechte. Hier bekämpft der Vers, zunächst die Fiktions-
theorie (von Savigny) und die Theorie der subjektlosen Rechte (Brinz)
und erklärt schließlich die Theorie der realen Verbandspersönlichkeit
(Gierke), welche die Deliktsfähigkeit der juristischen Person ergiebt, für
die anerkennenswertheste. Sodann bespricht er den Unterschied zwischen
Vertreter und Organ der juristischen Person, unterscheidet zwischen den
verschiedenen Arten von Organen (Beschluß- und Ausführungs-Organe,
mittelbare und unmittelbare) und sucht nachzuweisen, daß nicht reines
römisches Recht, sondern das Produkt römischer und deutscher Ideen
rezipirt sei. Das Ergebniß dieser Untersuchung führt dahin, daß in:
neuesten gemeinen Rechte die Handlungs- und Deliktsfähigkeit juristischer
Personen feststehe und daß diese in Folge dessen haftbar seien. Im dritten
Abschnitte wird ausgeführt, daß die Entscheidung der Streitfrage durch
§K 31, 89 des B.G.B. im Sinne der Anerkennung der Deliktsfähig-
keit der juristischen Person erfolgt sei. Der vierte Abschnitt, der sich
mit der Haftung der juristischen Personen aus unerlaubten Handlungen