Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

11.3. Pr. Gesetz vom 13. März 1878 betr. die Unterbringung verwahrloster Kinder. Haftung des Fiskus für die Hälfte des einem emeritierten Anstaltslehrer zustehenden Ruhegehaltes. - Rechtsweg-

632

Einzelne Rechtsfälle.

dadurch gegeben, daß die Pferde von auf Eisenbahnschienen durch
eine Lokomotive in Bewegung gesetzten Eisenbahnwagen erfaßt und
verletzt wurden. Ob die Pferde vorher durch den Bahnbetrieb scheu
geworden waren oder nicht, hat nur insofern Bedeutung, als sich
Beklagter im ersten Falle nicht auf einen unabwendbaren äußeren
Zufall berufen kann, da als ein solcher die gefährliche Natur bei
Unternehmung selbst nicht anzusehen ist. Es kommt also, da eine
solche Feststellung betreffs der Ursache des Scheuens der Pferde
nicht getroffen worden ist, darauf an, ob ein unabwendbarer äußerer
Zufall vorliegt oder nicht. Ein solcher Zufall ist von dem Berufungs-
gericht ohne Rechtsirrthum verneint worden. Denn es ist festgestell!
worden, daß die Bahn mit dem Scheuen von Pferden als einem ge-
wöhnlichen Ereigniffe zu rechnen hat, daß die Wegschranken an der
Unfallstelle, einem belebten, mitten im Verkehre liegenden Punkte,
nicht geeignet waren, die Pferde des Klägers von dem Betreten der
Bahnstrecke zurückzuhalten, und daß die Unmöglichkeit einer dieses
Zurückhallen bewirkenden Einrichtung, ohne den wirthfchaftlichen Er
folg der Eisenbahn auszuschließen, im gegebenen Falle nicht anzu-
nehmen ist. Ob eine mögliche derartige Einrichtung obrigkeitlich nicht
vorgeschrieben ist, ist einerlei, da ein unabwendbarer äußerer Zu-
fall (ebenso wie die höhere Gewalt des Reichshaftpflichtgesetzes) nicht
schon bei dem Mangel eines Verschuldens vorliegt; denn alsdann
würde schon die Haftung für gewöhnlichen Zufall nicht eintreten
(Entsch. des R.G. in Civils. Bd. 2l Nr. 4). Endlich ist die Frage,
ob die Eisenbahn auch für die Beschädigung von Pferden auf freier
Strecke haftet oder nicht, dermalen ohne Belang, da der Ort des
Unglücks vorliegend ein Bahnübergang war.
Da schließlich ein Rechtsirrthum bei Verneinung einer eigenen
Schuld des Klägers nicht vorliegt, war wie geschehen zu erkennen.

Nr. 34.
Pr. Gesetz vom 13. März 1878 brtr. die Unterbringung verwahrloster
Linder. Haftung -es Fiskus für die Hülste des einem rmeritirtrn
Anstaitstrhrer zustehenden Ruhegehalts. — Rechtsweg. —
(Urtheil des Reichsgerichts (IV. Civilsenat) vom 13. Februar 1902 in Sachen des
preuß. Fiskus, Beklagten, wider den Provinzialverband der Provinz Sachsen^
Kläger. IV. 361/1901.)
Die Revision des Beklagten wider das Urtheil des preuß. ^ber-
landesgerichts zu Naumburg ist zurückgewiesen.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer