Volltext: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

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Der Entwurf der ungarischen Civilprozeßordnung.

Experimentirens enthält. Der Kenner sieht auch ohne Kenntnis;
der Motive, wie überall der Legislator mit den außerhalb Ungarns
gemachten, für ihn werthvollen Erfahrungen gerechnet hat, daß sein
Blick völlig frei und ohne Voreingenommenheit das weite Gebiet
der gesetzgeberischen Aufgabe beherrscht. Dabei hat er sich sowohl
die deutschen, wie die österreichischen Vorarbeiten in trefflicher Weise
zu Nutze gemacht. Daher ist es mir eine wahre Freude, mich über
diese Gesetzesarbeit auszusprechen, und der hier und da hervor-
tretende Diffens wird nur zur Belebung dieses Referats dienen
können. Leider muß ich Resignation üben und mich auf einzelne
Hauptstücke beschränken, so verlockend eine allseitige eingehende Er-
örterung wäre. Immerhin glaube ich, unter Vermeidung von
Details und unter völliger Ausscheidung des Beweisrechts, der
Materien von den Prozeßsubjekten, von der Klage und dem Prozeß
rechtsverhältnisse,b) das Wesentlichste hervorheben zu können.
System und Technik des Gesetzes.
I. Das Gesetz enthält in 16 Titeln neben dem ordentlichen
Civilprozeffe (§§ 1—578) summarisches Besitz- und Repositionsver-
fahren, sowie summarischen Grenzprozeß, Gerichtsbarkeit in Ange
legenheiten des Bergbaues, Mahnverfahren, Wechsel- und Urkunden-
prozeß (Mandatsverfahren u. s. w., §§ 612 ff.), Verfahren in
Miethkündigungs- und Räumungssachen (§§ 627 ff.), Eheprozes,
Statussachen (Ehelichkeit eines Kindes betr., §§ 701 ff.), enblicii
(im 13., 14. Titel) meiner Auffassung nach dem Gebiete der frei-
willigen Gerichtsbarkeit angehörende Vorschriften über die Prozedur
zur Verlängerung der Minderjährigkeit, Kuratelbestellung, Sistirung
der väterlichen Gewaltausübung, Todeserklärung, wie das Schieds-
verfahren („Schiedsgericht" 15. Titel §§ 752 ff.). Die Schluß -
bestimmungen §§ 773 ff. sind theils definirend, theils Strafvorschnsl
(§ 775) bez. Vorbehalt der Ausführungs- und Einführungsvor-
schriften. Ich beschäftige mich ausschließlich mit den Grundsätzen
des ordentlichen Prozeffes.
Dieser wird in 5 Titeln behandelt, von denen die ersten beim
Gerichte und Parteien, also die Prozeßsubjekte, der dritte das ept-
instanzliche Verfahren, der vierte die Rechtsmittel und der fünf!''
3) Es zeigt sich hier überall reife Durcharbeitung und geistige Beherrschung
des komplizirten Stoffes, aber nicht alles, was der Entwurf hier, insbesondere in der
Beweislehre bringt, könnte ich mir aneignen.

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