9.9.
Walter-Joachim, Die Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 7. Juli 1879 in der Fassung vom 20. Mai 1898 nebst den landesgesetzlichen Gebührenvorschriften der Bundesstaaten
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Literatur.
sehr umfangreiche fremde Literatur zu bewältigen hatte, bekennt, d s;
ihm dies nur auf der Grundlage einer streng humanistischen Schulung
möglich gewesen sei, und daß nach seiner Ueberzeugung, die sich im
vertrauten Umgänge mit der ausländischen Literatur immer mehr be-
festigt habe, „das Studium des fremden Rechtes selbst mit der besten
Kenntniß moderner Sprachen unwissenschaftliche Arbeit sein und bleiben
wird, wenn der Studirende nicht mit dem griechisch-römischen diente
von Jugend auf vertraut geworden".
Leipzig. Boethke.
50.
Dir Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 7. 3»U 1879 ln der Fassu-g
vom 29. Mai 1898 nebst den landesgesetzlichrn Grbührrnvorschriftrn
der Knn-rsstaatcn. Auf der Grundlage des Kommentars von Hein
rich Walter, Rechtsanwalt und Notar a. D., erläutert von Albert
Joachim, Rechtsanwalt am Kammergericht. Vierte Auflage des Wal
ter'fchen Kommentars (erste Auflage der Neubearbeitung). Erste Abtlm
lung. Berlin 1901. H. W. Müller S. 1-160. ,M. 3,-.)
Bei weitem größer, als die nicht allzu zahlreichen Aenderungen des
Gesetzestextes auf den ersten Blick es erscheinen lassen, ist der Einfluß,
den die Neugestaltung unserer Gesetzgebung auf die Rechtsanwalts
gebührenordnung gehabt hat. Haben schon die Aenderungen des Ge-
richtskostengesetzes und der Civilprozeßordnung bei ihrem engen Zusamn;?:i
hange mit der R.A.G. dieses Gesetz inhaltlich in Mitleidenschaft gezogeu,
so ist dies in noch höherem Maße dadurch geschehen, daß das B.G
und die mit ihm in Verbindung stehende Gesetzgebung grundlegende
Begriffe des Civilrechts in theilweiser Abweichung von der bisherigen
landesrechtlichen Ordnung umgestaltet haben.
Den durch die Gesetzgebung geschaffenen neuen Rechtszustand für
die Zwecke des anwaltlichen Gebührenwesens -ur Anschauung zu bringen,
mußte eine anziehende Aufgabe für denjenigen sein, welcher, wie der Vers.,
dem Gebühren- und Kostenrechte sein Interesse zugewendet hat.
Ebenso wie seine früheren Veröffentlichungen auf dem Gebiete des
ärztlichen und anwaltlichen Gebührenwesens (zuletzt „Die Gebühren der
Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher in Preußen", Berlin I960) ist
die vorliegende Bearbeitung eine gediegene Leistung. Der Vers, hat es
verstanden, durch Eingehen auf die in Betracht kommenden prinzipiellen
Gesichtspunkte des materiellen und formellen Rechtes seine Arbeit weit
über das den Gebührengesetzen gemeiniglich zuerkannte Niveau zu er-
heben.
Ueberall ist die Rechtsprechung des Reichsgerichts und der ZnstaU
gerichte im weiten Umfange nicht nur angeführt, sondern auch kritisch
beleuchtet. Neumann.