424
Einzelne Rechtsfälle.
noch nicht fest, ob Kläger auch nur die ihm im ersten Urtheile zu-
gesprochenen 50 869,46 M. zu beanspruchen hat oder ob nicht der
Berufung des Beklagten, abgesehen von dem Betrage von 4948 M.,
in welcher Höhe die Berufung des Beklagten durch das Theilurtheil
zurückgewiesen ist, ftattzugeben ist. Beklagter konnte deshalb nicht
zur Zahlung eines höheren Betrags, als des dein Kläger in erster
Instanz zugesprochencn, verurtheilt werden.
Dagegen war das Berufungsgericht nach tz 273 C.P.O. (jetzt §301)
befugt, die Berufung des Beklagten theilweise zurückzuweisen. Der
Beklagte hat den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag daraus
gegründet, daß die vonl ersten Richter dem Kläger zugebilligten Be-
träge ganz oder zum Theil unbegründet seien und er selbst einen
Anspruch aus Schadensersatz habe. Insoweit nun das Berufungs-
gericht der Entscheidung des ersten Richters beitrat und den Be-
klagten zu Abzügen nicht für berechtigt erachtete, war der Rechts
streit für die Berufungsinstanz zur Endentscheidung reif und konnte
deshalb das Berufungsgericht insoweit die Berufung des Beklagten
durch Theilurtheil zurückweisen. Denn ebenso wie bei Erlaß elnes
Endurtheils hat auch bei Erlaß eines Theilurtheils das Prozeß-
gericht nur den ihm zu jener Zeit unterbreiteten Prozeßstoff zu
berücksichtigen. Die Parteien muffen nach § 273 C.P.O. darauf
vorbereitet sein, daß das Gericht, wenn es einen Theil des An-
spruchs ohne Beweisaufnahme für begründet oder unbegründet er-
achtet, ein Theilurtheil erlassen wird, und deshalb, um nicht mit
etwaigen Rechtsbehelfen präkludirt zu werden, diese rechtzeitig vor
bringen. Müßte das Gericht darauf Rücksicht nehmen, daß sich der
Streitstoff im Laufe des Rechtsstreits noch ändern kann, so könnte
es nie ein Theilurtheil erlaffen, da die Möglichkeit stets vorliegeu
wird, daß noch Thatsachen vorgebracht werden, welche eine andere
Entscheidung herbeiführen würden. Das würde indeß nicht der Bor
schrift des § 273 a. a. O- entsprechen (vergl. die Urtheile des
R.G. vom 30. Juni 1886 sEntsch. Bd. 16 S. 425s und vom
22. Februar 1893, Seufferts Arch. Bd. 48 S. 464).
2. Der Revision ist zuzugeben, daß die Verhandlung vom
14. Februar 1896 nicht den Inhalt eines Schiedsspruchs hat, son-
dern sich als ein Ausspruch von Arbitratoren darstellt. Rach den
Vereinbarungen der Parteien sollte aber auch nicht das sogenannte
Schiedsgericht über irgend welche Ansprüche entscheiden. Die
Parteien sind vielmehr, wie das Berufungsgericht feststellt, durch die