Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

Theilurtheil

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Thalbestand:
Beklagter übertrug dem Kläger durch schriftlichen Vertrag vom
5 Juli 1895 den Bau einer Villa in der Kolonie Grunewald für
den Preis von 100 000 M. Der Bau ist vom Kläger hergestellt
und vom Beklagten seit längerer Zeit in Benutzung genommen.
Auf den vereinbarten Preis hat er 80 000 M. bezahlt. Den Rest-
betrag von 20 000 M., sowie den angeblich angemessenen und zum
Theil vereinbarten Preis für nachträglich bestellte, näher angegebene
Arbeiten zur Höhe von 31315,96 M. und für baare Auslagen im
Gesammtbetrage von 977 M. verlangt Kläger im gegenwärtigen
Rechtsstreite. Er hat im Laufe desselben seine Forderung, nachdem
er dieselbe um 46 M. ermäßigt hatte, an das Bankhaus C. H. K.
abgetreten und beantragt,
den Beklagten zu verurtheilen, an das bezeichnete Bankhaus
52 246,96 M. nebst Zinsen zu zahlen.
Beklagter hat die Vereinbarung und Angemessenheit des für die
nachbestellten Arbeiten in Ansatz gebrachten Preises und seine Ver-
pflichtung zur Erstattung eines Theiles der Auslagen bestritten und
eingewendet, daß die Arbeiten einschließlich der auf Grund des Ver-
trags vom 5. Juli 1895 gelieferten, zum Theil mangelhaft seien
und, da in Folge deffen seine Gegenansprüche die dem Kläger zu-
stehende Forderung überstiegen, Abweisung der Klage beantragt.
Der erste Richter hat den Beklagten zur Zahlung von
50 869,46 M. nebst Zinsen an das Bankhaus C. H. K. verurtheilt
und mit der Mehrforderung den Kläger abgewiesen.
Das Kammergericht hat durch Theilurtheil vom 22. März 1899
a) auf die Berufung des Klägers nach dem von ihm gestellten
Anträge erkannt,
d) die Berufung des Beklagten in Höhe von 4948 M. nebst
Zinsen zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht ein Theil-
urtheil nicht hätte erlaffen dürfen, ist insoweit begründet, als auf
d'e Berufung des Klägers der Beklagte zur Zahlung von noch
WO M. nebst Zinsen verurtheilt ist.
Das Berufungsgericht hat über die Mehrzahl der vom Be-
klagten in der Berufungsinstanz erhobenen Einwendungen Beweis-
aufnahme angeordnet. Es stand bei Erlaß des TheilurlheilS also

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