8.16.
1. Befugniß des Richters zum Erlaß eines Theilurtheils, wenn er einen Theil des erhobenen Anspruchs ohne Beweisaufnahme für begründet oder unbegründet erachtet. 2. Unterschied zwischen einem Schiedspruch und dem Auspruche von Arbitratoren. Ist bei letzterem der Rechtsweg ausgeschlossen? Muß er den Parteien zugestellt werden? Sind die Arbitratoren an die Vorschriften der C.P.O. für Schiedsrichter gebunden?
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Einzelne Rechtsfälle.
privatrechtlicher Anspruch des Klägers aus seinem Dienstverhältnisse
neben der Besoldung kann nach Lage der Sache nur noch der
Pensionsanspruch in Frage kommen, der in Ermangelung entgegen-
stehender Verabredungen, auf Grund des tz 65 Abs. 2 der Städte-
oerordnung vom 30. Mai 1853, den auf Lebenszeit angestellten
besoldeten Gemeindebeamten in gleichem Unifange, wie den
mittelbaren Staatsbeamten, zusteht. Indessen Kläger, dem zur Be-
gründung der von ihm erhobenen Feststellungsklage der Nackmeie
seines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung seines
Beamtendienstverhältnisses zur Beklagten obliegt, hat nach dieiee
Richtung nichts vorgebracht, und an sich ist nicht ersichtlich, inwir
fern der mögliche Pensionsanspruch des Klägers das recmlute
Interesse desselben an der alsbaldigen Feststellung seines Be
amtendienstverhältnisses zur Beklagten begründen könnte. In Er
mangelung dieser, ihrer nächsten Voraussetzung erscheint daher dir
erhobene Feststellungsklage allerdings unzulässig, und unterliegt des-
halb das, derselben unter Verletzung des § 281 der C.P.O. statt
gebende Verufungsurtheil gemäß § 527 a. a. O. der Aufhebung.
In der Sache selbst war, ohne daß es des Eingehens auf die Be-
gründetheit der Klage im Uebrigen und auf die nach dieser Richimig
noch erhobenen weiteren Angriffe der Revision bedurfte, die Be
rufung des Klägers gegen das die Klage abweisende landgerichtliche
Uriheil, wie geschehen, als unbegründet zurückzuweisen.
Nr. 29.
1. ücfuguil -es Richters zum Erlaß eines Theilurthrils, wenn er rinr»
Thril -es erhobenen Anspruchs ohne Beweisaufnahme für begründet oder
unbegründet erachtet.
C.P.O. § 273 (jetzt § 301).
2. Unterschied zwischen einem Schiedsspruch und dem Aussprache von
Arbitratoren. Äst bei letzterem der Rechtsweg ausgeschlossen? Muß er
den Parteien zugestellt werden? Sind dir Arbitratoren an die Vor-
schriften der C.P.G. für Schiedsrichter gebunden?
CP.O. §§ 851, 852 (jetzt §§ 1025, 1026).
(Urtheil des Reichsgerichts (VI. Civilsenat) vom 2. Oktober 1899 in Sachen
Graf v. G., Beklagten, wider O., Kläger. VI. 186/1899.)
Auf die Revision des Beklagten ist das Urtheil des preuß.
Kammergerichts zu Berlin theilweise aufgehoben und die Sache in-
soweit in die II. Instanz zurückverwiesen.