Feststellungsklage.
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Diäten des Klägers, dieser auf der Grundlage seiner von ihm be-
haupteten lebenslänglichen Anstellung berechtigt ist zur Erhebung
der Leistungsklage auf Weiterzahlung seiner Diäten, wenn auch
nicht auf Lebenslang, wie das Berufungsgericht annimmt, so doch
iedenfalls, worauf es setzt allein ankommt, solange er als Ge-
meindebeamter bei der Beklagten angestellt ist, ergiebt sich aus der
rechtlichen Natur des Diensteinkommens des öffentlichen Beamten,
als einer ihm für die Dauer seines Amtes gewährten Rente, die
nicht eine Gegenleistung für die von ihm geleisteten amtlichen Dienste
bildet, sondern dazu bestimmt ist, ihm die Mittel zu seinem dem
Amte entsprechenden Unterhalte zu geben (vergl. Urth. des R.G.
vom ! '2. Oktober 1896 — Jur. Wochenschr. S. 69728). Solange
das Amt fortdauert, dauert daher auch die Rente fort, wenn nicht
gesetzliche Gründe für ihre ganz oder theilweise eintretende Ent-
gehung vorhanden sind. Die Rentennatur des Diensteinkommens
des Beamten rechtfertigt zugleich die Zulassung der Leistungsklage
auch wegen der erst künftigen Beträge, sofern, wie im vorliegenden
Falle, der Kläger ein rechtliches Jntereffe an der vorzeitigen Fest-
stellung der Verpflichtung des Beklagten hat (vergl. Dernburg,
Lehrb. des Preuß. Privatr., Bd. l tz 125 bei Anm. 7 und 9).
Dadurch wird selbstverständlich die Befugniß des letzteren zur Ent-
ziehung des Dienfteinkommens in den gesetzlichen vorgesehenen
Fällen, insbesondere beim Ausscheiden des Beamten aus dem
Dienste, nicht beeinträchtigt, nöthigenfalls unter deren Geltend-
machung im Wege der Klage im Zwangsvollftreckungsverfahren
nach Maßgabe des § 868 der C.P.O.
Das Berufungsgericht hat nun aber, neben dem nicht halt-
baren Grunde des Steigens der Besoldung in gewiffen Zeitab-
schnitten, die Zulässigkeil der erhobenen Feststellungsklage auch noch
daraus hergeleitet, daß es sich ja nicht ausschließlich um die mit
beul Amte des Klägers verbundene Besoldung handle. Welche An-
sprüche, die dem Kläger neben der Besoldung aus seinem Amte
uoch zustehen könnten, das Berufungsgericht hier im Auge hat,
darüber giebt das Berufungsurtheil keinen Aufschluß, insbesondere
^ehlt es auch an einem dahingehenden Vorbringen des Klägers.
Schon oben ist hervorgehoben, daß die ausschließlich öffentlich-
rechtliche Seite des Beamtendienstverhältniffes, da Ansprüche daraus
zur Geltendmachung im Rechtswege sich nicht eignen, auch für die
Zulässigkeit der Feststellungsklage sich nicht verwerthen läßt. Als