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Einzelne Rechtsfälle.
so wird weiter ausgeführt — „daß es sich nicht ausschließlich um
die mit dem Amte verbundene Besoldung handelt, kommt noch der
Umstand in Betracht, daß, wenn der Kläger, wie er behauptet, zu
den lebenslänglich angeftellten Beamten der Beklagten zu zählen ist,
sein Gehalt zweifellos in gewissen Zeitabschnitten eine Steigerung
bis zur Erreichung eines Höchstbetrags erfahren würde. In welchen
Zeitabschnitten und in welchen Beträgen dies geschehen würde, sieht
indeß nicht fest, und insoweit ist also der Weg der Leistungsklage
nicht gangbar. Der Kläger wird, wenn die von ihm behauptete
lebenslängliche Anstellung nicht besteht, naturgemäß daraus bedacht
sein müssen, sich anderweit Lebensstellung oder Lebensberuf zu be
schaffen; anderenfalls fehlt die Veranlassung hierzu, solange er noch
glauben kann, mit seinen Ansprüchen aus der behaupteten lebens-
länglichen Anstellung durchzudringen. Aus der sich hieraus ergebenden,
das ganze Dasein des Klägers nach allen Richtungen aui das
Erheblichste beeinflussenden Ungewißheit folgt sein rechtliches Inter
esse daran, daß sein Rechtsverhältniß zu der Beklagten durch Achter
liche Entscheidung alsbald festgestellt werde". — Zuzugeben ist hier
der Revision, daß für den privatrechtlichen Anspruch des Klägers
auf Gehaltszahlung die gesetzliche Voraussetzung der Feftstellungs-
klage nicht vorliegt, da die von dem Berufungsgerichte verwerthere
Möglichkeit einer Gehaltserhöhung, gegenüber der vertragsmäßigen
Vereinbarung der Diäten auf monatlich 75 M., nach der bisherigen.
Sachlage jedes Anhalts entbehrt. Nur wenn von dem Kläger be-
hauptet worden wäre, daß nach Inhalt des Anstellungsvertrags
ihm ein Anspruch auf Erhöhung seiner Diäten in gewissen Zeitab
schnitten zustände, hätte in Frage kommen können, ob dieser llm=
stand die Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage begründe.
Entsprechend war die Sachlage gestaltet in dem Falle, welcher den
Gegenstand des Urtheils des jetzt erkennenden Senats vom 30. April
1896 — Entfch. Bd. 37 S. 299 — bildet, wo die Klägerin als
Lehrerin unter Zusicherung eines nach der bestehenden Gehaltsskala
aufsteigenden Anfangsgehalts angestellt war, und mit Rücksicht
hierauf die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt wurde, daß
die Klägerin ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung
ihres Rechtsverhältnisses zu der Beklagten bezüglich der künftige»
Gehaltszahlung insofern habe, als die Sicherung ihrer Zukuilsl
oder die Wahl eines anderen Berufs davon abhängig sei. Daß,
gegenüber der Weigerung der Beklagten zur Fortzahlung der