Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

336 Behandlung der Sicherungshypotheken in der Zwangsversteigerung.
(Maximal-, Ultimat-) hyp. des § 1190 B.G.B. — die dingliche Haf-
tung des Grundstücks mit der Eintragung zur vollen Höhe des ein-
getragenen Betrags begründet wird, — ferner, daß, soweit die
Forderung besteht, der eingetragene Gläubiger, soweit aber die For-
derung nicht zur Entstehung gelangt oder erloschen ist, gemäß § 1163
B.G.B. der Eigenthümer Inhaber der Hyp. ist. So führen auch
Turnau u. Förster in Anm. 6 zu § 1190 B.G.B. aus: „Die Kau
tionshyp. ist eine wirkliche Hyp., welche sofort mit der Eintragung
das Grundstück dinglich belastet. Sie ist nicht mehr eine bedingte
Hyp., deren Bestand davon abhängig ist, daß dem Gläubiger aus
dem Geschäftsverkehre, für welchen ne bestellt war, Forderungen er
wachsen. Denn auch dann, wenn überhaupt keine Forderungen zur
Entstehung gelangen, bleibt die Hyp. bestehen und steht dem Eigen-
thümer zu. Gleich- oder nachstehend Berechtigte haben deshalb kein
Interesse daran, ob und wie weit der eingetragene Höchstbetrag
durch Forderungen ausgefüllt wird, — ähnlich auch die Vorbemer
kung II 1 zu § 1184. — Wenn im Falle des $ 1164 B.G.B. der
persönliche Schuldner den Gläubiger befriedigt, bleibt, indem die
Hyp. auf den Schuldner übergeht, der Umfang des dinglichen Rechtes
ebenfalls unverändert.
Zu § 14 Zw.V.G., „Ansprüche von unbestimmtem Betrage
gelten als aufschiebend bedingt durch die Feststellung des Betrags"
bemerkt Wolff in Anm. 1, daß auch „der Anspruchs aus den er-
wähnten beiderlei Arten der Sich.hvp. unbestimmt sei; Fischer u.
Schaefer Anm. zu tz 14 Zw.V.G., Jaeckel Anm. 2, Reinhard Anm. -
ebenda, bezeichnen die Sich.hyp. des §1184 als Anspruch von be-
stimmtem, jene des §1190 dagegen als solchen von unbestimmtem
Betrage. Als Anspruch i. S. 14 ist anzusehen das Recht auf Zah-
lung aus dem Grundstücke. M. E. kann bei der Sich.hyp. des
§1184 der Anspruch nur als bestimmter gelten. Denn diese Hyp.
wird, ganz wie die gewöhnliche Hyp., dem Gläubiger für eine von
vornherein bestimmte Forderung bestellt. Auch bei der Kautionshvp
des § 1190 ist aber m. E. der Gesammtbetrag des Anspruchs
stets bestimmt, ebenso wie die Hyp. selbst stets bestimmt resp. un-
bedingt ist. Denn der Anspruch auf Zahlung besteht zu Gunsten
dieser Hyp. stets zu dem eingetragenen Höchstbetrage, nur läßt das
Grundbuch nicht erkennen, wie weit der Anspruch dem Gläubiger
und wie weit er dem Eigenthümer zusteht. Sobald zwischen diesen
beiden die Höhe der gesicherten Forderung feststeht, ist auch der An-

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