6.41.
Schönfeld, Der Preußische Gerichtsvollzieher
6.42.
Walter, Der Gerichtsvollzieherdienst in Preußen. I.
Schönfeld, Walter, Der Preußische Gerichtsvollzieher. 195
anwenden, sondern „eine richtige Mischung von Mündlichkeit und
Schriftlichkeit" sich bilden wollen, und sich z. B. an die Worte „auf
Antrag" im § 298 C.P.O. nicht binden zu müssen glauben (S. 55).
Wenn die Gerichte dem Rathe des Vers, folgen wollten (S. 54), auf
die Schriftsätze und die Vollständigkeit ihrer Sachangaben, nicht auf das
Gerede in der mündlichen Verhandlung Gewicht zu legen, oder wenn sie
mit dem Vers, davon ausgehen würden, daß es wenig darauf ankommt,
ob die Parteien selbst die Behauptungen „mündlich" aus den Schrift-
sätzen wiederholen, so würde nach der ganz feststehenden Praxis des
Reichsgerichts jedes in die Nevisionsinstanz gelangende Urtheil, das
auf so gebildeter Grundlage erlassen ist, aufgehoben werden. Und das
dürfte doch mit dem Bestreben des Verf. nach Abkürzung des Verfahrens
nicht übereinstimmen. Ich möchte aber glauben, daß der Verf. in diesen
Schlußausführungen nur seine (allerdings in den Rahmen des gewählten
Themas wenig passende) Privatansicht hat aussprechen und sie nicht den
Gerichten zur Befolgung hat empfehlen wollen. Rassow.
88.
Der preußische Gerichtsvollzieher. Eine Zusammenstellung und Erläuterung
sämmtlicher für den Dienst der Gerichtsvollzieher maßgebenden Bestim-
mungen. Als Handbuch für die Gerichtsvorstände, Richter und Rechts-
anwälte, sowie als Lehrbuch für die Gerichtsvollzieher und Gerichtsvoll-
jieheranwärter. Herausgegeben von Schönfeld, Qberlandesgerichtsrath
in Breslau. Fünfte, vermehrte und verbesserte Auflage. Breslau 1901.
I. U. Kern's Verlag (Max Müller). (M. 9,—.)
Ler Gerichtsvollzieherdienst in Preußen. Systematisch geordnete Zusammen-
stellung aller für die Gerichtsvollzieher maßgeblichen Bestimmungen in
ihrer heutigen Gestalt und Geltung. Mit Erläuterungen von Hein-
rich Walter, Rechtsanwalt und Notar a. D. in Berlin. Zweite, voll-
ständig neu durchgearbeitete und stark vermehrte Auflage des ursprüng-
lich unter dem Titel „Der Preußische Gerichtsvollzieher" erschienenen
Werkes desselben Verfassers. Erster Band, enthaltend die Gerichtsvoll-
zieherordnung vom 31. März 1900. Berlin 1901. Siemenroth und
Troschel. (Geh. M. 6,—, geb. M. 7,—.)
Das Werk von Schönfeld beginnt mit einer kurzen Abhandlung
über das Gerichtsvollzieheramt, giebt sodann einen Abdruck der Vor-
schriften der C.P.O. über Zustellungen und Zwangsvollstreckungen in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§§ 166 bis 213 und 704 bis 945 der
C.P.O.) ohne Anmerkungen und enthält weiter einen Abdruck der
Wechselordnung. Die meisten der Artikel der Wechselordnung sind mit
kurzen Anmerkungen versehen. Hieran schließen sich die Gebührengesetze,
zunächst die deutsche Gebührenordnung für die Gerichtsvollzieher vom
24. Juni 1878 in der Neufassung vom 20. Juni 1898, deren Para-
graphen mit äußerst gründlichen, das Verständniß erleichternden Bemer-
kungen versehen sind. Das Gleiche gilt für den sich anschließenden
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