Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

Irrthümliche Bezeichnung einer Entscheidung.

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Aus dem oben angegebenen Grunde muß ich mir ferner ver-
sagen, durch eingehendere Zitate und Darlegungen meine Behaup-
tung zu rechtfertigen, daß das R.G. in zahlreichen Fällen den von
mir vertheidigten Grundsatz anerkannt hat, nämlich den, daß, wenn
lediglich der richterliche Wille die objektive Prozeßlage geschaffen
bat, welche die Anfechtbarkeit begründet, das Rechtsmittel der Regel
nach zur Aufhebung führen muß. Ich verweise besonders auf
Jur. Wochenschr. 180.-) S. 37l, 1890 3.412, 1897 3.323, 1898
3. 281 (zu § 248 a. F.), 1900 3. 470 („bevor es auf die 3ache
selbst einging, zu prüfen . .") und neuerdings 1901 3. 612 („auf
die 3ache selbst einzugehcn, sofern die Vorabentscheidung prozessua-
lisch für gerechtfertigt zu erachten war . Die Ausdrucksweise
in diesen Entscheidungen, welche die verschiedenartigsten Fälle be-
treffen, ist derartig gleichmäßig, klar und uneingeschränkt, daß mir
kaum eine andere als die von mir vertretene Auslegung möglich
erscheint. Im Zusammenhänge hiermit möchte ich insbesondere
auf die mir erst nachträglich bekannt gewordenen eingehenden
Ausführungen 3teins in der neuesten Auflage von Gaupp-3tein
verweisen. Er sagt Bd. 2 3. 2 zunächst, daß die Praxis eine
einheitliche und völlig befriedigende Lösung der hier
auftauchenden Fragen nicht zu finden vermocht hat, weil es ihr
bisher an der Erkenntniß des Zusammenhanges dieser Fragen
und der Nothwendigkeit einer grundsätzlichen Lösung fehlte.
Auf 3. 3 und in den Bemerkungen zu § 539 wird dann die An-
sicht begründet, daß, wenn ein Urtheil vor Entscheidungsreife er-
ging, dies ein Mangel des Urtheilsverfahrens ist, der die Auf-
hebung zur Pflicht macht. Hierzu sind in Note 9, 11 bezw. 25 ff.
Entscheidungen des R.G. zitirt, und es ist dabei in keiner Weise
angedeutet, daß die Entscheidungen den im Texte vertheidigten
Grundsatz nicht vertreten.
An anderer 3telle habe ich schon erwähnt, daß ich den Fall
der Unzulässigkeit des Rechtswegs wegen der besonderen hier vor-
liegenden Gründe abweichend beurtheilen würde.

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