Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs. 109
Es kann NUN zwar diese Verweisung auf den einen oder den an-
deren Theil der so getrennt geltend gemachten Gegenforderung sich
beschränken, es kann auch gegenüber dem zur Aufrechnung gestellten
Theile § 302 Abs. 1 C.P.O. zur Anwendung bringen, aber es wird
sich nur bei ganz besonders gearteter Lagerung der Sachverhältnisse
dahin entschließen, nur den zur Aufrechnung gestellten Theil der
Gegenforderung, ohne die Widerklage, zu getrenntem Prozesse zu
verweisen oder in solchem Falle § 302 C.P.O. anzuwenden, so daß
auch dann meist ein Klage, Widerklage und Aufrechnungsforderung
zusammen erledigendes Endurtheil ergehen wird.
3. Die erste Instanz hat nur Zwischenurtheil betreffs der
Widerklage erlaffen und sie dem Grunde nach für gerechtfertigt er-
klärt, die Berufungsinstanz tritt dem aber nicht bei, so muß Zurück-
verweisung erfolgen, da ja noch eine weitere Verhandlung über den
Klageanspruch erforderlich ist, hinsichtlich desien die Sache gar nicht
in die Berufungsinstanz gediehen ist. Ist das Berufungsurtheil
rechtskräftig geworden, so ist die Widerklage gefallen, die erste In-
stanz ist aber dadurch nicht behindert, den anderen im Wege der
Aufrechnung gellend gemachten Theil der Gegenforderung als ge-
rechtfertigt anzusehen und deshalb die Klage abzuweisen.
4. Die erste Instanz hat die Widerklage ihrem Grunde nach
als gerechtfertigt nicht angesehen, womit auch die Aufrechnungsfor-
derung gefallen ist. Sie hat daher auf die Klage verurtheilt und
die Widerklage abgewiesen.
Das Berufungsgericht sieht dagegen die Widerklage ihrem Grunde
nach als gerechtfertigt an, dann hat es über die Klage wie über den
zur Aufrechnung gestellten Theil der Gegenforderung in der Sache
zu entscheiden, während es hinsichtlich des zur Widerklage gestellten
Theiles der Gegenforderung — da die Widerklage in I. Instanz
abgewiesen ist — zurückverweisen muß. Auch in diesem Falle kann
die 1. Instanz über diesen zurückverwiesenen Theil der Gegenforderung
eine andere Entscheidung fällen, als sie vom Berufungsgerichte hin-
sichtlich des zur Aufrechnung gestellten Theiles getroffen ist.
Es bieten daher sowohl Fall 3 wie Fall 4 Möglichkeiten, die
im Jntereffe einer einheitlichen Rechtsprechung zu vermeiden sind
und die auch, wenn man der Begründung der Novelle zu § 500
(a. a O. S. 113) Glauben schenken darf, vermieden werden sollten,
denn sie sieht den Zweck des § 500 als vereitelt an, wenn nicht
über den ganzen Prozeßstoff zunächst in I. Instanz entschieden wird.

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