Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

Begriff der Menge im Stempelgesetze (Tarifstelle 32).

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Nr. 3 der Tarifstelle zum Stempelsteuergesetz auf den Vertrag auch
insofern für anwendbar erachtet, als die unter a und b des Ver-
trags bezeichneten sechs Lokomotiven eine Menge bildeten. Der erste
Richter hat nach Vernehmung eines Sachverständigen den Beklagten
zur Zahlung von 289,50 M. nebst 4 pEt. Zinsen seit dem 28. April
1900 verurtheilt. Er wendet den Begriff der Menge auf die Gruppen
a und b des Vertrags an.
Das Berufungsgericht hat den in I. Instanz vernommenen
Sachverständigen nochmals gehört und die Klage hierauf abgewiesen.
Es geht davon aus, daß die Verbindung der Gruppe a des Ver-
trags mit den Gruppen e und 6 zu einer Menge wegen der zwischen
ihnen bestehenden Verschiedenheit nicht in Frage kommen könne, und
daß die Gruppen a und b zwar gleichartig, aber nicht gleich-
werthig seien, weil eine Lokomotive mit Dampfläutewerk (Gruppe b)
objektiv und subjektiv etwas anderes sei, als eine solche ohne Dampf-
läutewerk (Gruppe a).
Entscheidungsgründe:
Die Feststellung des Berufungsrichters, daß die beiden unter
dem Buchstaben a des Vertrags zusammengefaßten Lokomotiven von
den Gruppen e und ä wesentlich verschieden seien, ist bedenkenfrei
und von der Revision auch nicht angefochten. Es handelt sich daher
nur um die Frage, ob die Gruppe a mit der Gruppe b eine
Menge im Sinne der Befreiungsvorschrift Nr. 3 der Tarifstelle 32
zum preußischen Stempelsteuergesetze vom 31. Juli 1895 bildet.
Der Berufungsrichter bejaht die Gleichartigkeit, verneint indesien
die Gleichwerthigkeit der unter diese beiden Gruppen fallenden
sechs Lokomotiven. Er verneint sie lediglich deshalb, weil Gruppe a
ohne, Gruppe b mit Dampfläutewerk bestellt worden seien, und
kommt daher zu dem die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift
ausschließenden Ergebnisse.
Die Begründung ist nicht frei von Widerspruch und daher un-
zulänglich (§ 286 der C.P.O.). Das R.G. hat den Begriff der
Menge dahin festgestellt, daß es sich um eine im Sprachgebrauche
des Lebens als Menge bezeichnete größere Zahl von gleichartigen
Sachen handeln müsse, die nach ihrer Beschaffenheit und dem Willen
der Vertragschließenden als unter einander völlig gleichwerthig und
daher insoweit auch als vertretbar in Betracht kämen, ohne daß
dabei auf das einzelne Stück an sich, als Individuum, irgend ein
Gewicht gelegt werde (Entsch. Bd. 42 S. 255 ff. und die dort an-

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