Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

18.79. Ist nach jetziger Volkssitte die Beisetzung von Aschenresten in Krematorien verbrannter Leichen auf Kirchhöfen zulässig?

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Einzelne Rechtsfälle.

5. Mai 1893 — Entsch. in Civils. Bd. 31 S. 246 — und vom
25. Oktober 1900 Jur. Wochenschr. 807 2). Daraus ergiebl sich die
Verpflichtung der Beklagten zum Ersätze des der Klägerin aus dem
Verschulden des Pfarrers H., bestehend in der widerrechtlichen Ver-
weigerung des Begräbnisses auf dem Kirchhof innerhalb der Reihe,
erwachsenen Schadens, und dem Inhalte der so begründeten Schadens-
ersatzpflicht entspricht, angesichts der hier gemäß Art. 170 Einf.Ges.
zum B.G.B. noch maßgebenden 79 und 80 A.L.R. I. 6, die der
Beklagten auferlegte Verpflichtung zur Wiederausgrabung und
anderweiten Beisetzung der Leiche auf ihre Kosten.

Nr. 133.
Ist nach jetziger Volkssttte die üeisehung von Aschenresten in Krematorien
verbrannter Leichen auf Kirchhöfen zulässig?
A.L.R. II. 11 §§ 184 ff.
1 Urtheil des Reichsgerichts (IV. Civilsenat) vom 29. Mai 1902 in Sachen von
2 evangelischen und 1 katholischen Kirchengemeinde, Beklagten, wider die Wittwe
H., Klägerin. IV. 71/1902.)
Die Revision der Beklagten wider das Urtheil des preuß. Ober-
landesgerichts zu Hamm ist zurückgewiesen.
Thatbestand:
Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten das Recht gellend
gemacht, die Aschenreste ihres im Jahre 1899 zu Hagen gestorbenen
und in dem Krematorium zu Gotha verbrannten Ehemanns in dem
Erbbegräbnißplatze, den dieser auf dem den Beklagten gemeinschaft-
lich gehörigen Kirchhof erworben hatte, beisetzen zu dürfen. Das
Landgericht erkannte nach dem Klageantrag, und die Berufung der
Beklagten wurde durch Urtheil des Oberlandesgerichts vom 26. Sep-
tember 1900 zurückgewiesen. Auf Revision der Beklagten hob das
R.G. durch Urtheil vom 31. Januar 1901 die Vorentscheidung auf
und verwies die Sache zu anderweitiger Verhandlung und Ent-
scheidung an das Berufungsgericht zurück. Nunmehr ist dieses auf
Grund erneuter Verhandlung in dem Urtheile vom 15. Januar
1902 abermals zur Zurückweisung der beklagtischen Berufung gelangt.
Entscheidungsgründe:
Das frühere Revisionsurtheil beruhte wesentlich auf folgenden
Erwägungen: Entscheidend für den Klageanspruch sei die Frage,
welche Zweckbestimmung dem klägerischen Erbbegräbnißplatze nach

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