Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

Anfechtung im Konkurse.

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stücke nicht erfolgt wäre, unter allen Umständen den jetzt geforderten
Betrag aufwenden muffen, um das Pfandrecht einzulösen.
Diesen beiden Gründen kann nur beigetreten werden. Die da-
gegen mit der Revision erhobenen Angriffe erscheinen hinfällig.
Gegenüber dem ersteren Entscheidungsgrund ist zunächst geltend
gemacht, die Annahme, daß die Befriedigung „aus dem dinglichen
Substrat" gewährt worden, treffe nicht zu, da der Gemeinschuldner
die Zahlung geleistet habe, die Zwangsversteigerung der Grundstücke
aber nicht erfolgt sei. Zn gleicher Weise habe sich auch das R.G.
in der in der Jur. Wochenschr. von 1896 S. 75,** mitgetheilten Ent-
scheidung ausgesprochen. Der letzteren lag aber ein andersgearteter
Fall zu Grunde. Es handelte sich bei solchem um die Befriedigung
eines Gläubigers, zu dessen Gunsten gepfändet war, der aber die
Zahlung erlangt hatte, ohne daß es zu einer Versteigerung oder einem
Verkaufe der Pfandstücke gekommen war. Vorliegend durfte jedoch
ohne Rechtsirrthum angenommen werden, daß die Beklagten nicht
als Konkursgläubiger, vielmehr auf Grund ihres Absonderungs-
rechts Befriedigung erlangt haben. Es kann auch keine Bedeutung
der weiteren Hervorhebung des Revisionsklägers beigemessen werden,
saß es von Erheblichkeit sei, ob die Zahlung geleistet worden, nach-
dem die Auslassung der Grundstücke an den Käufer stattgefunden
hatte, oder vorher, weshalb desfalls von der Vorinstanz unter Geltend-
machung des Fragerechts eine Feststellung habe getroffen werden
müssen. Gegenüber dem Sachverhalte, wie er in nicht zu beanstan-
dender Weise als vorliegend angenommen, ist nicht ersichtlich, wie
dieser Punkt aus die Beurtheilung der Frage Einfluß üben soll, in
welcher Eigenschaft den Beklagten die in Rede stehende Befriedigung
zu Theil geworden.
Den zweiten Entscheidungsgrund des angefochtenen Urtheils an-
langend, hat der Revisionskläger sich dafür, daß in dem in Frage
befindlichen Anfechtungsfalle das Eintreten einer Benachtheilung der
Gläubiger nicht erforderlich, auf das in der Jur. Wochenschr. von
1897 S. 386*o abgedruckte Erkenntniß bezogen. Die an dieser
Stelle in solcher Richtung gemachte Bemerkung ist aber nur neben-
her, ohne die getroffene Entscheidung zu stützen, erfolgt, auch wird
dieselbe durch den Zusatz paralpstrt, der dahin geht, „Allerdings kann
die Anfechtung sich als zwecklos Herausstellen, wenn durch die wirksam
erfolgte Anfechtung einer geleisteten Zahlung ein Absonderungsrecht
des Gläubigers an einem zur Konkursmasse gehörigen Vermögensstücke

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