18.67.
Haftung eines städtischen Polizeibeamten wegen eines im Verwaltungswege gemißbilligten Eingriffs in Privatrechte. Rechtsweg. Passivlegitimation des aus seinem Amte geschiedenen Polizeibeamten
Schadensklage gegen einen Polizeibeamten.
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Prozeßgesetze überhaupt auf anhängige Rechtsftreitigkeiten Anwendung
zu finden hat. Es kann in dieser Beziehung noch auf den von der
Vorinstanz für Befolgung der gegentheiligen Ansicht in vorliegender
Sache angezogenen Plenarbeschluß des R.G. vom IO. Juni 1886
(Entsch. in Eivils. Bd. 16 S. 396 ff.) hingewiesen werden. Hier ist
mit Rücksicht auf das Gesetz vom 17. März 1886, durch welches
neue Vorschriften über das Verfahren zur Ausgleichung der zwischen
mehreren Civilsenaten des Reichsgerichts bestehenden Meinungsver-
schiedenheiten über dieselbe Rechtsfrage erlassen sind, ausgeführt, daß
hiernach auch bezüglich Ausführung eines zuvor erlassenen Beschlusses
betreffend Verweisung der Verhandlung und Entscheidung einer
Sache vor die vereinigten Civilsenate zu verfahren, da letzterer Be-
schluß nicht die Bedeutung einer prozessualische Rechte der Parteien
begründenden Entscheidung habe. Zn gleicher Weise sind vorliegend
für den Kläger durch die Klagezustellung nicht Rechte auf ein be-
stimmtes Verfahren erwachsen (vergl. auch Kommentar von Gaupp-
Stein, 4. Aust., S. 54 der Vorbemerkung zu Note 64).-
Dem Vorstehenden nach war in der Hauptsache zu erkennen,
wie geschehen. Da aber der mit der Klage erhobene Anspruch eine
materielle Erledigung noch nicht gefunden, vielmehr solche noch in
dem schon anhängig gewordenen, bevorstehenden Beschlußverfahren
stattzufinden hat, muß in diesem über die Kosten auch des bisherigen
UrtHeilsverfahrens erkannt werden. Es erscheint jedoch angezeigt, in
Rücksicht auf die Kosten des letzteren Verfahrens unter Anwendung
des § 6 Gerichtskostengesetzes schon jetzt die Niederschlagung der Ge-
richtsgebühren auszusprechen.
Nr. 121.
Haftung eines städtischen Polizeibeamten wegen eines im Verwaltungs-
wege gemihbilligteu Eingriffs in Privatrechte. Rechtsweg. pafstvlegiti-
mation des aus feinem Amte geschiedenen Polizeibeamten.
Eins.Ges. z. B.G.B. Art. 77. A.L.R. II. IO § 89.
lUrtheil des Reichsgerichts (IV. Civilsenat) vom 29. Mai 1902 in Sachen des
früheren Bürgermeisters P., Beklagten, wider M., Kläger. IV. 69/1902.)
Die Revision des Beklagten wider das Urtheil des preuß. Ober-
landesgerichts zu Naumburg ist zurückgewiesen.
Thatbeftand:
Der Kläger, welcher in Salzwedel ein Hausgrundstück besitzt
und nach seiner Angabe grundbuchmäßiger Miteigenthümer (oder —