Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

Gerichtsstand des Klagegegenstandes.

1049

Klagegegenstandes für begründet. Es führt in dieser Beziehung
Folgendes aus. C.P.O. § 23, soweit er den Gerichtsstand des Klage-
gegenstandes beziele, sei nicht davon abhängig, daß dieser im Besitze
des Beklagten stehe; ebensowenig sei derjenigen Meinung beizupflichten,
die als Klagegegenstand einen körperlichen Gegenstand erfordere. Zm
Uebrigen sei unter den Parteien, nachdem der Testamentsvollstrecker
dem Verlangen der Klägerin, ihr des Einspruchs des Beklagten un-
geachtet die Vermächtnißgelder auszuzahlen, mit Erfolg entgegen-
getreten sei, auch die füllig gewordenen Beträge der Hinterlegungs-
stelle zu Händen gebracht habe, nur streitig, ob der Klägerin oder
dem Beklagten der Anspruch auf die Vermächtnißgelder zustehe.
Dieser Gegenstand des Streites solle durch die erhobene Klage aus-
getragen werden. Er bilde in Wahrheit den Klagegegenstand, wenn
auch formell das Klagegesuch eine Anerkennung und eine Erklärung
von dem Beklagten begehre, wie denn richtiger Ansicht nach auch
positive Feststellungsklagen im Allgemeinen im Gerichtsstände des
Klagegegenstandes erhoben werden könnten. Die vermachten Gelder,
die ohne den Streit sonst ausbezahlt wären, seien in Hamburg
hinterlegt. Das rechtfertige die Annahme, daß ein mit der Klage
in Anspruch genommener Gegenstand im Bereiche der hamburgischen
Gerichte befindlich sei.
Die Revision macht dem gegenüber geltend, das Berufungs-
gericht nehme unzulässiger Weise an, daß den Klagegegenstand die
hinterlegten Beträge selbst bildeten; der erhobene Anspruch gehe
überhaupt nicht auf einen „Gegenstand"; unter Klagegegenstand
seien nur körperliche Sachen zu verstehen. Mit der Klage werde
die Abgabe bez. die gerichtliche Supplirung von Willenserklärungen
des Beklagten in Anspruch genommen. Daß Beklagter zu solchen
innerhalb des Bezirkes des Hamburger Gerichts verpflichtet sei, sei
aus § 23 C.P.O. nicht zu begründen.
Dieser Angriff kann keinen Erfolg haben; vielmehr ist den Aus-
führungen des Berufungsgerichts beizupflichten, die nicht, wie die
Revision meint, die hinterlegten Beträge selbst als den Klagegegen-
stand hinstellen, sondern den Anspruch auf Auszahlung dieser Beträge.
Es handelt sich um den Streit zweier Forderungsprätendenten;
sowohl die Klägerin wie der Beklagte legt sich den Anspruch bei,
auf Grund dessen die Hinterlegungsstelle zur Auszahlung verpflichtet
ist. Die Klägerin will festgestellt wissen, daß dieser Anspruch ihr
zustehe, daß Beklagter in Bezug auf ihn eine Willenserklärung ab-

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer