Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 46 (1902))

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Einzelne Rechtsfälle.

eine solche besondere Firma war, auch wenn sie von derjenigen des
Hauptgeschäfts abwich, nichts als ein (anderer) Name, unter dem die
Inhaber der Firma K. & Co. im Handel ihre auf die Kleinbahn
bezüglichen Geschäfte betrieben und ihre Unterschrift abgaben. Wenn
also die Angaben des Beklagten F. der Wahrheit entsprachen, so hat
er durch Annahme des eingeklagten Wechsels eine Wechselschrift ge-
leistet, durch die er als Bevollmächtigter der Firma K. & Co. und
innerhalb der ihm ertheilten Vollmacht diese in rechtsgültiger Weite
verpflichtete.
Von jenen Angaben ist unstreitig, daß die mehrerwähnte Klein-
bahn von der Firma K. & Co. durch eine Zweigniederlassung be-
trieben wurde, die eine unselbständige Abtheilung des Hauptgeschäfts
war und die nicht eingetragene Firma „Elektrische Kleinbahn des
Mansfelder Bergreviers" führte. Die Abschrift des Wechsels ergiebt.
daß der Beklagte F. denselben unter dieser Firma zeichnete. Danach
kann es sich lediglich noch darum handeln, ob er hierzu Vollmacht
hatte, was nach den vorliegenden Partewerhaudlungen nicht als be-
reits zugestanden gelten kann, zumal das Berufungsgericht sich hier
über noch nicht geäußert hat. Es ist deshalb nicht zu umgehen,
daß hierüber die Parteien nochmals zu hören sind, um insbesondere
der Klägerin und dem Nebenintervenienten Gelegenheit zu geben, den
erhobenen Anspruch zu begründen. Grund des Anspruchs aus Art. üb
der W.O. ist Handeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht una
diesen Mangel braucht der Kläger allerdings nicht zu beweisen. Aber
derselbe darf den Vertreter erst dann in Anspruch nehmen, wenn der
angebliche Machthaber seine Verpflichtung bestreitet, und deshalb muß
er behaupten und darlegen, daß der letztere die Ertheilung einer
Vollmacht leugnet. Erst auf Grund dieser Darlegung, für die es
freilich der Erhebung und Durchführung einer Klage gegen den ver-
tretenen nicht bedarf, kann sich der Wechselinhaber an den Vertreter
halten und nunmehr muß der Vertreter seine Vollmacht Nachweisen.
Diese Vertheilung der Beweislast ist bereits in früherer Zeit als die
richtige vertheidigt (vergl. Thöl, Wechselrecht 4. Aufl. § 63 Nr. 1t
S. 233; Grünhut, Wechselrecht Bd. 1 § 34 S. 325 und Lehrbuch
des Wechselrechts § 9 S. 57; Staub, Wechselordn. Art. 95 § 12 der
4. Aufl.) und entspricht dem § 179 Abs. 1 des B.G.B., der auch für
den Fall des Art. 95 der W.O. Anwendung findet (vergl. Rehbein,
Wechselordnung Art. 95 Anm. 5 der 6. Aufl.) und im vorliegenden
Falle bereits maßgebend ist. Demgemäß würde daher bei der er-

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