18.30.
Unter welchen Voraussetzungen haftet derjenige, welcher bei Ausführung eines ihm übertragenen Geschäfts (Betrieb einer elektrischen Kleinbahn) Rechtsgeschäfte (Ausstellung von Wechseln) vornimmt, gemäß Art. 95 Wechselordn. persönlich? und zwar auch dann, wenn der Wechselinhaber den Mangel einer Vollmacht konnte?
Wechselanspruch aus Art. 95 der Wechselordnung. 989
Die gegen dieses Urtheil erhobene Revision erscheint begründet.
Das Berufungsgericht nimmt zwar mit Recht an, daß der Kauf-
und Besitzübertragungsvertrag, obgleich er (für den Fall der Eides-
leistung) nur die Sicherheit des Klägers bezweckt, zu Recht besteht,
rechtsirrthümlich aber erscheint die Annahme, daß der Vertrag nur
nach außen, nicht aber nach innen, im Rechtsverhältnisse zwischen den
Parteien, den Eigenthumsübergang bewirke. Diese Ansicht wird
allerdings von Dernburg, Pand. Bd. 7 S. 236 Ziffer 3 vertreten,
dieselbe kann aber nicht für richtig erachtet werden. Daß dieselbe
aus den römischen Rechtsquellen nicht abgeleitet werden kann, giebt
auch Dernburg (Anm. 9) zu, es kann aber auch nicht anerkannt
werden, daß insoweit eine neue Rechtsbildung sich entwickelt habe.
Zn der Literatur ist dieselbe außer von Dernburg nicht oder kaum
vertreten und das R.G. hat die Zulässigkeit der Eigenthumsklage des
Erwerbers gegen den Verkäufer und Besitzüberlragenden auch bei soge-
nannten Sicherungskäufen nicht beanstandet (Entsch. Bd. 13 S. 20! f.).
Das Berufungsurtheil ist hiernach aufzuheben und, da das Be-
rufungsgericht sich noch nicht darüber schlüssig gemacht hat, ob die
Auflassung der I. Instanz zutrifft, ist die Sache an die Berufungs-
instanz zurückzuverweisen.
Soweit das Berufungsgericht die Klage aus dem bloßen Leih-
vertrage zurückgewiesen, hat die Revision einen Angriff nicht erhoben
und ist ein Rechtsirrthum nicht ersichtlich.
Nr. 84.
Unter welchen Voraussetzungen hastet derjenige, welcher bei Ausführung
eines ihm übertragenen Geschäfts (Betrieb einer elektrischen Kleinbahn)
Rechtsgeschäfte (Ausstellung von Wechseln) vornimmt, gemäß Art. 9$
Wechselordn. persönlich? und zwar auch dann, wenn der Wechselinhaber
den Mangel einer Vollmacht kannte?
B.G.B. § 179.
lUrtheil des Reichsgerichts (I. Civilsenat) vom 7. Mai 1902 in Sachen F., Be-
klagten, wider 1. die Firma Gebr. Sch. u. Co., Klägerin, und 2. 58., Neben-
intervenienten. I. 38/1902.)
Auf die Revision des Beklagten ist das Urtheil des preuß. Ober-
landesgerichts zu Naumburg aufgehoben, und die Sache in die II. In-
stanz zurückverwiesen.
Thatbestand:
Von dem erkennenden Senate war durch Urtheil vom 26. Juni
l901 das von dem Berufungsgericht am 8. März 1901 erlassene ttr*