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Vermögensrechtliches Verhältnis der gütergemeinschaftlichen Ehegatten zueinander nach Scheidung der Ehe bis zur Auseinandersetzung. Einstweilige Verfügung zugunsten der Ehefrau auf Einkünfte des Gesamtguts. Aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt ist sie zu begründen? Streitwert bei einstweiligen Verfügungen
Vermögensrechtliches Verhältnis geschiedener Eheleute.
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Abs. 1 ZPO., wohl aber gehört sie zu den Aufgaben,' die § 139
ZPO. dem Vorsitzenden stellt. Von dieser Pflicht ist der Richter an
sich auch dadurch nicht entbunden, daß der Gegner, der sich nur auf
behauptete Tatsachen zu erklären verpflichtet ist (ZPO. § 138 Abs. 1),
den Mangel der ehemännlichen Zustimmung nicht rügt. Ebenso wird,
wenn die ehemännliche Zustimmung nicht rechtzeitig behauptet ist,
auf Klage der Frau gemäß ZPO. tz 335 Ziff. 2 (nicht Ziff. 1) das
Versäumnisurteil zu verweigern sein, und endlich wird grundsätzlich
der Mangel der Zllstimmung auch erst in der Nevisionsinstanz gerügt
werden dürfen. Der Senat vermag sich deshalb der, allerdings für
das ältere preußische Recht ergangenen Entscheidung des V. Zivilsenats
bei Gruchot 39, 1118 (dagegen NG. 39, 307) nicht anzuschließen,
wie denn auch die dort vertretene Meinung bei Auslegung des
§ 1400 BGB. in der Literatur nur vereinzelte Anhänger gefunden
hat. Im Streitfälle darf indes nach der ganzen Sachlage an-
genommen werden, daß die Zustimmung des Mannes zur Klag-
erhebung von der Klägerin wenigstens stillschweigend behauptet und
daß diese Behauptung jedenfalls in den Vorinstanzen nicht bestritten
worden ist. Aus diesem Grunde kann die Revision auch mit dem
Angriffe wegen Verletzung des § 1400 Abs. 2 nicht mehr gehört
werden.
Nr. 74.
Vermögensrerhttiches Verhältnis der gütergemeinschaftlichen Ehegatte»
zueinander nach Scheidung der Ehe bis zur Auseinandersetzung.
Einstweilige Verfügung zugunsten der Ehefrau auf Einkünfte des Ge-
samtguts. Aus welchem rechtlichen Gestchtspunkt ist ste zu begründen?
Streitwert bei einstweiligen Verfügungen.
BGB. §§ 1471-1473, 1478; ZPO. §8 4, 940.
(Urteil des Reichsgerichts (IV. Zivilsenats) vom 19. Januar 1905 in Sachen B.,
Beklagten, wider Frau B., Klägerin. IV. 541/1904.)
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des preußischen
Kammergerichts in Berlin ist zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die Parteien gingen am 17. August 1880 die Ehe miteinander
ein. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts II in Berlin vom
20. Februar 1904 wurde ihre Ehe geschieden und der Beklagte
allein für schuldig erklärt. Zwischen den Parteien, die als Eheleute
in allgemeiner Gütergemeinschaft gelebt haben, schwebt vor dem