Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

Beweislast gegenüber einem Darlehensschuldschein.

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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des preußischen
Oberlandesgerichts in Breslau ist zurückgewiesen.
Tatbestand:
Auf dem Grundstücke des Beklagten in R. ist in Abt. III unter
Nr. 34 für die Klägerin eine Darlehnshypothek von 9000 M. nebst
4 pCt. Zinsen vom 1. Januar 1903 auf Grund der Urkunde vom
25. März 1901 eingetragen, in der Beklagter bekannt hat, von der
Klägerin 9000 M. als Darlehn erhalten zu haben. Klägerin fordert
die Zinsen für das Jahr 1903 und hat klagend beantragt, den Be-
klagten zur Zahlung von 360 M. an sie bei Vermeidung der Zwangs-
vollstreckung in das Pfandgrundstück und sein sonstiges Vermögen zu
verurteilen. Beklagter will der Klägerin nur 2956,03 M. schuldig
sein, indem er behauptet, die Bestellung der Hypothek sei zum Be-
trage von 6043,97 M. schenkungsweise erfolgt. Er hat diese Schenkung
wegen groben Undankes der Klägerin widerrufen und Widerklage er-
hoben mit dem Anträge, festzustellen, daß die Hypothek in Höhe von
6043,97 M. nicht bestehe. Der erste Richter hat den Beklagten
klagegemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen, weil die Be-
hauptung der Schenkung des Beklagten durch die Beweisaufnahme
widerlegt sei. Mit seiner Berufung hat Beklagter beantragt, 1. die
Klage abzuweisen, soweit damit mehr als 118,24 M. gefordert sind,
2. auf die Widerklage die Klägerin zu verurteilen, zu bewilligen, daß
von der für sie eingetragenen Hypothek von 9000 M. der Teilbetrag
von 6043,97 M. nebst den Zinsen seit 1. Januar 1903 auf ihn
(Beklagten) umgeschrieben werde, eventuell nach dem in I. Instanz
gestellten Widerklagantrage zu erkennen. Die Berufung ist zurück-
gewiesen. Beklagter hat Revision eingelegt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Das Berufungsgericht nimmt als erwiesen an, daß die Dar-
lehnsschuld, die der Beklagte in der Urkunde vom 25. März 1901
anerkannt habe, zur Abgeltung mehrerer Forderungen der Klägerin
an den Beklagten von ihnen vereinbart und daß diese Vereinbarung
der Hypothekenbestellung und der Übergabe des Hypotehekenbriefs
zugrunde gelegt worden sei. Eine solche Vereinbarung, meint es,
sei nach § 607 Abs. 2 BGB. zulässig und habe die Bedeutung, daß
das zugestandene Nichtvorliegen eines baren Darlehns weder das
Schuldanerkenntnis erschüttere, als welches sich die Schuldurkunde
vom 25. März 1901 darstelle, noch die Vermutung widerlege, die

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