Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

19.12. Schuldschein über ein Darlehn, wenn ein solches nicht gegeben worden. Beweislast

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Einzelne Rechtsfälle.

und der erstere berechtigt sein, von dem letzteren, wenn er die Aus-
-antwortung verlangt, Sicherung gegen die Ansprüche des Pächters
gegen ihn zu begehren (vgl. v. Brünneck a. a. O. 288 ff., insbeson-
dere 296 ff.): dem Pächter, der dem ursprünglichen Verpächter aus
persönlichem Vertrauen eine Kaution zur freien Verfügllng zahlte,
bleibt dieser für die Rückgewähr auch nach einer Veräußerung und
nach der Ausantwortung der Kaution an den Erwerber, verhaftet,
und dies kann den Verpächter berechtigen, sich gegenüber dem Er-
werber der Bereithaltung der Kaution zur Rückgewähr unbeschadet
der Rechte des Erwerbers, aus ihr in vorkommendem Falle sich für
uusbleibende Leistungen des Pächters zu decken, zu versichern. Das
trifft aber nicht zu, wenn die Rückgewähr im Vertrage so geordnet
ist, daß sie für den ursprünglichen Verpächter ein persönliches Risiko
nicht begründet, und ferner nicht, wenn der Pächter in die Heraus-
gabe der Kaution an den Erwerber einwilligt und damit zu erkennen
gibt, daß er sich wegen der Rückgewähr nunmehr auch seineiseits nur
an den Erwerber Hallen wolle. Eine solche Einwilligung des Päch-
ters ist im vorliegenden Falle nicht zu bezweifeln, wie sich aus deni
Vorprozesse ergibt, in welchem der Pächter selbst auf Heranszahlung
der Kaution an ihn oder an die jetzige Klägerin geklagt hatte. Es
lommt aber darauf gar nicht an, da vertragsmäßig die Rückgabe
der Kaution mit der letzten Pachtzinsrate ausgeglichen wird und eine
Rückzahlung nur stattzufinden hat, wenn und infoioeit der Pachtzins
sich etwa durch Abverkauf von Parzellen des Gutes unter den Be-
trag von halbjährig 7000 M. verringert. Daß dies bis jetzt ge-
schehen sei, ist nicht behauptet worden. Sollte der Fall in Zu-
kunft noch eintreten, so mag der Beklagte die geeigneten Schritte
tun, sich zu wahren, wenn eine Wahrung nicht wegen des Einver-
ständnisses des Pächters mit der Auszahlung an den Erwerber über-
haupt überflüssig ist; an und für sich und bei der gegebenen Sach-
lage ist für den Beklagten eine rechtliche Gefahr, für die Kaution
;bem Pächter einstehen zu müssen, nicht begründet.

Nr. 62.
Schuldschein über rin Darlehn, wenn ein solches nicht gegeben morden.
Demeislast.
BGB. §§ 607 2, 891, 1138.
< Urteil des Reichsgerichts (V. Zivilsenats) vom 1. April 1905 in Sachen E.,
Beklagten, wider I., Klägerin. Y. 449/1904.)

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