Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

Pachtkaution.

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nächst wieder an eine Diskonlobank verkaufte, von welcher es weiter
an die jetzige Klägerin veräußert wurde. Auf Grund einer ihr vom
ersten Erwerber D. erteilten Zession und mit Zustimmung der Dis-
kontobank verlangt die Klägerin von dem Beklagten mit der gegen-
wärtigen Klage die Herausgabe der diesem von dem Pächter gezahlten
Pachtkaution. Aus den
Entscheidungsgründen:
Zn Anwendung des von dem erkennenden Senat in der Ent-
scheidung des Vorprozesses, welchen der Pächter M. gegen den Be-
klagten auf Herausgabe der Kaution sei es an ihn, sei es an die
jetzige Klägerin erhoben hatte, ausgestellten Rechtsgrundsatzes, daß im
Verhältnisse zwischen dem Veräußerer und Erwerber eines Pachtguts
der Eintritt des letzteren in die Rechte und Pflichten aus dem von
dem Veräußerer als Verpächter eingegangenen Pachtverträge nach
dem Rechte des BGB. sich regele, wenn nur der Veräußerungsver-
trag nach dem 1. Zanuar 1900 geschlossen sei, möge auch das Pacht-
verhältnis vorher begonnen haben, haben die Urteile beider Vor-
instanzen auf Grund des § 572 BGB. den Beklagten für verpflichtet
erachtet, die Kaution von 7000 M. an die Klägerin herauszugeben,
soweit sie ihm nicht wegen bereits entstandener oder ihm verbleibender
Ansprüche aus dem Pachtverhältnisse hafte.-
Daß der Verpächter die Herausgabe der ihm geleisteten Pacht-
kaution an den Erwerber des Pachtguts verweigern dürfe, wenn die
Kaution nicht durch Pfandbestellung, sondern durch Hingabe einer
Geldsumme gegen Verzinsung „zur freien Verfügung" des Verpächters
geleistet ist, kann nicht als richtig anerkannt werden. Auch eine solche
Kaution gewinnt nicht etwa den Charakter eines dem Verpächter ge-
währten Darlehns, sie ist vielmehr, wie der erkennende Senat bereits
in einer Entscheidung vom 17. Dezember 1903 (VI. 169/03) ausge-
sührt hat, für ihren Zweck der Deckung des Verpächters, im Falle
der Pächter seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt, bereit zu halten.
Eine Ausnahme für eine in dieser Art geleistete Kaution von dem
allgemeinen Rechtssatze des § 572 BGB. ist im Gesetze nicht be-
gründet. Die Verzinsungspflicht geht selbstverständlich mit der Aus-
antwortung der Kaution an den Erwerber auf diesen über (s.
v. Brünneck, GruchotsBeitr. 47, 300). Nach einer Richtung frei-
lich kann unter Umständen die Weigerung des ursprünglichen Ver-
pächters, die Kaution an den Erwerber herauszugeben, begründet

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