Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

19.11. Ist für den Erwerber eines verpachteten Gutes der Anspruch auf Herausgabe der Pachtkaution nach § 572 BGB. auch dann begründet, wenn letztere durch Hingabe einer Geldsumme gegen Verzinsung "zur freien Verfügung" des Verpächters geleistet worden ist?

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Einzelne Rechtsfälle.

denn wenn der zweite Zedent auf Grund des Mangels, dessen Ab-
wesenheit ihm gewährleistet worden war, von seinem Zessionär mit
Erfolg in Anspruch genommen worden ist, kann er auf jenen Ver-
tragsanspruch zurückgreifen, um sich an seinem Zedenten zu erholen.
Daraus ergibt sich ohne weiteres, daß er seinen Anspruch, auch nach-
dem der Schaden in der Person seines Zessionärs entstanden ist, auf
diesen übertragen und ihn so in den Stand setzen kann, direkt gegen
den ersten Zedenten vorzugehen. Alle diese Grundsätze sind im RGZ.
39, 250 überzeugend dargetan.

Nr. 61.
Ist für de« Erwerber eines verpachteten Gutes der Anspruch auf Her-
ausgabe der Pachtkaution nach 8 572 KBK. auch dann begründet,
wenn letztere durch Hingabe einer Geldsumme gegen Verzinsung „zur
freien Verfügung" des Verpächters geleistet morden ist?
BGB. § 572.
(Urteil des Reichsgerichts (VI. Zivilsenats) vom 1. Dezember 1904 in Sachen des
Rentners K., Beklagten, wider die Terrain-Aktiengesellschaft G., Klägerin.
VI. 50/1904.)
Die Revision des Beklagten, welcher in erster und zweiter In-
stanz zur Herausgabe einer ihm in Höhe von 7000 M. gestellten
Pachtkaution an die Klägerin verurteilt worden ist, gegen das Urteil
des Oberlandesgerichts in Breslau ist zurückgewiesen.
Tatbestand:
Durch Vertrag vom 7. April 1898 verpachtete der Beklagte für
sich und namens seiner Miteigentümer das Rittergut G. für die Zeit
vom 1. April 1898 ab auf 12 Jahre an den Rittergutspächter M.
Zur Sicherheit der Verpächter hatte nach § III des Vertrags der
Pächter die Summe von 7000 M. als Kaution „zur freien Ver-
fügung des Verpächters" zu zahlen, und letzterer diese in halbjährigen
Raten mit 4 Prozent zu verzinsen. Über die Rückgewähr ist in dem
Vertrage bestimmt, daß die Kaution bei der letzten Pachtrate als
Zahlung gerechnet werden soll; sollte durch eine spätere Verminderung
der Morgenzahl der nach dieser berechnete Pachtzins nicht mehr halb-
jährlich 7000 M. erreichen, so soll der Rest der Kaution nach Rück-
gewähr des Pachtguts verrechnet oder zurückgezahlt werden. Die
Kaution ist seitens des Pächters erlegt. Im Jahre 1900 verkauften
die Verpächter das Pachtgut an den Generalkonsul D., der es dem-

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