Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

19.6. 1. Die Aufhebung eines notariell oder gerichtlich geschlossenen Kaufvertrags über ein Grundstück kann formlos, auch durch stillschweigende Willenserklärungen, erfolgen. Wie müssen letztere beschaffen sein? 2. Folgt daraus, daß eine Aufrechnung und die mit Rücksicht auf sie geleistete Quittung gegenstandslos geworden ist, weil die zur Aufrechnung bestimmte Forderung nicht zur Entstehung gelangt ist, ohne weiteres die Pflicht zur Barzahlung?

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Einzelne Rechtsfälle.

des RG. das. 1902 Beil. 239 Nr. 121 und das zum- Abdrucke ge-
langende Urteil des erkennenden Senats Rex. V. 227/04).*) Es muß
also insbesondere untersucht werden, wie viel an Kaufpreis oder an
Tauschzugabe der Kläger weniger gezahlt haben würde, wenn ihm der
Minderertrag der Wirtschaft beim Vertragsschluffe bekannt gewesen
wäre, und die Differenz kann ihm als Schadensersatz zugesprochen
werden (vgl. Dernburg, Bürgerl. Recht 1, § 147 Nr. VII).
Der Einwurf des Berufungsrichters, daß nicht feststehe, ob der
Beklagte dem Kläger das Grundstück billiger überlaffen haben würde,
wenn die arglistige Täuschung nicht vorgefallen wäre, ist nach den
obigen Ausführungen verfehlt. Es kommt auch hier noch die Er-
wägung hinzu, daß der Betrüger nicht beffer gestellt sein kann, als
der redliche Verkäufer, der eine zugesagte oder vorausgesetzte Eigen-
schaft nicht gewähren kann und nicht einwenden darf, daß er bei
Kenntnis des Mangels nicht billiger verkauft haben würde, sondern
nach § 462 BGB. die Minderung des Kaufpreises zu dulden hat
(vgl. ZW. 1898, 518 Nr. 58).
Auch der § 251 Abs. 1 BGB. ist im Berufungsurteile nicht
richtig angewendet. Er bestimmt, daß der Ersatzpflichtige, soweit die
Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht
genügend ist, den Gläubiger in Geld zu entschädigen hat. Auch hier
geht der Berufungsrichter von der irrtümlichen Annahme aus, daß
der im § 249 bezeichnete Zustand im vorliegenden Falle nur durch
Vertragsauflösung und Rückgewähr des beiderseits Empfangenen
hergestellt werden könne. Nach obigen Ausführungen kommt es
aber darauf an, ob die (angeblich) vorgespiegelte größere Ergiebigkeit
der Wirtschaft nachgewährt werden kann. Daß dies möglich sei, er-
scheint weder wahrscheinlich, noch ist es behauptet oder festgestellt
worden. Zst die Nachgewährung aber unmöglich, dann ist die An-
wendung des § 251 geboten. Sofern der Kläger auf Geldentschädi-
gung Anspruch hat, kann sie an sich nach dem Minderwerte des ein-
getauschten Grundstücks berechnet werden, da nicht behauptet worden
ist, daß der Wert des anderen Grundstücks im Vertrage zu hoch an-
gegeben worden sei. _
Nr. 56.
1. Nie Aufhebung eines notariell oder gerichtlich geschlossenen Kaufver-
trags über ein Grundstück bann formlos, auch durch stillschweigende
Willenserklärungen, erfolgen. Wir müssen letztere beschaffen sein?

*) Vgl. jetzt RGZ. 59, 155.

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