16.4.
Kisch, Elsaß-Lothringisches Landesprivatrecht
Kisch, Elsaß-Lothringisches Landesprivatrecht.
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— Einigung und Übergabe, Einigung und Eintragung — hervor-
gerufene dingliche Wirkung gewiß richtig ist, im Sinne des Vers. aber
auf die obligatorisch wirksam gewordene Anwartschaft Anwendung zu
finden hat, da er in der bindend gewordenen Einigung den als
Obligation zu weiteren Vollzugshandlungen wirksamen dinglichen
Vertrag sieht. Nun setze ich den Fall. Ein arglistig durch Be-
trug zur Übernahme der Pflicht zur Errichtung einer Hypothek Ver- -
leiteter hat in einer gerichtlichen Verhandlung vor Erkennung des Be-
trugs in Übereinstimmung mit dem anderen Teile erklärt: daß er mit
diesem einig sei, daß jenem an seinem Grundstück in bestimmter Höhe
eine Hypothek zustehen solle. Nachdem der obligatorische Vertrag an-
gefochten ist, wird aus der Einigung als bindend geklagt: weil in dieser
Bindung formell die Bewilligung einer bestimmten Eintragung nicht
hervorgetreten ist, soll dem Grundbuchamte gegenüber die Eintragungs-
bewilligung erklärt werden. Gegen diese Klage hilft nach Ansicht des
Verf. nicht die Nichtigkeit des kausalen Vertrags. Die Einigung ist
ein dadurch nicht berührter Verpflichtungsgrund. Erst wenn die Ein-
tragung erfolgt ist, wird die begründete Hypothek als ungerechtfertigte
Bereicherung zurückgefordert werden. Ich hoffe, auf diese Bahn wird
dem Verf. die Rechtsprechung nicht folgen. Eccius.
123.
Dernburg, Das bürgerliche Recht. Ergänzungsband II.
Elsaß-Lottzringischrp Landesprivatrecht. Von vr. Wilhelm Kisch, ordentl.
Professor an der Universität Straßburg i. E. Halle a. S. 1905. Buch-
handlung des Waisenhauses. (M. 24,—.)
Für Elsaß-Lothringen hatte die Einführung des BGB. besonders
große Bedeutung. Das starke Band nationaler Nechtseinheit umschlang
das ganze Reich; an Stelle des eocle civil trat das gemeinsame bürger-
liche Recht. Allerdings blieben viele Gebiete des bürgerlichen Rechtes
— vielleicht nur zu viele — der Landesgesetzgebung Vorbehalten.
Deshalb gelten in Elsaß-Lothringen noch jetzt weiter zerstreute Bruch-
stücke aus den verschiedenen Perioden der französischen Gesetzgebung
neben den Überresten einer Zwischengesetzgebung, die seit 1871 mit
größerem und geringerem Geschicke vereinzelte Materien des bürgerlichen
Rechtes selbständig zu regeln versucht hatte. In Elsaß-Lothringen war
ferner das vor 1871 in Geltung gewesene öffentliche Recht wenigstens
in den Teilen, die für das bürgerliche Recht vorzugsweise erheblich sind,
im wesentlichen unverändert geblieben; seine Rückwirkung auf die privat-
rechtlichen Verhältnisse — bekanntlich eine der glänzendsten Seiten des
französischen Verwaltungsrechts und seiner wissenschaftlichen Bearbeitungen
— bedurfte an der Hand des neuen Rechtes sorgfältiger Neuprüfung.
Fleißig ausgearbeitete Ausführungsgesetze hatten zwar das ungleichartige
Material zum Teile gesichtet; mehrere beachtenswerte Kommentare zu
diesen Ausführungsgesetzen sind erschienen. Nach war indessen der
deutschen Rechtswissenschaft die Aufgabe Vorbehalten, die Verbindung