Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

Namensrecht.

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ließ das tatsächliche Vorbringen des Beklagten unbestritten. Das
Landgericht hat den Rechtsweg für unzulässig gehalten und die Klage
deshalb abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist aus gleichem
Grunde zurückgewiesen.
Kläger hat Revision eingelegt.
Entscheidungs gründe:
Der ordentliche Rechtsweg würde nach § 12 BGB. und § 13
GVG. zulässig sein —
und zwar gleichviel, ob es sich um einen adligen oder um einen
bürgerlichen Namen handelt — (vgl. das Urteil des Senats vom
30. November 1903 IV. 203/03, ZW. 04, 533) _
wenn das Vorbringen des Klägers rechtlich sich in der Weise beur-
teilen ließe, daß die herzoglich anhaltischen Staatsbehörden nicht nur
in der zu ihrer Zuständigkeit gehörigen Wahrnehmung öffentlich-
rechtlicher Befugniffe die Richtigkeit des vom Kläger geführten
Namens überwacht oder darüber entschieden, sondern daß sie auch
außerhalb dieser Befugniffe das vom Kläger in Anspruch genommene
Recht, als einen Bestandteil seines Namens das Wort „von" anzu-
wenden, beeinträchtigt hätten (vgl. die Urteile des Senats im Pr.
JMBl. 1900, 652 ff. sowie in Sachen von Lösecke wider Heroldsamt
vom 16. Zuni 1904, IV. 513/03).
Soweit diese Voraussetzung zutrifft, bestände auch dagegen, daß
der Staat selbst das Verhalten seiner Behörden, zumal wenn diese
nach einer von der obersten Verwaltungsbehörde des Landes erteilten
Dienstanweisung gehandelt hätten, als Beklagter vor den ordentlichen
Gerichten vertreten soll, kein Bedenken. Allein die Behauptungen des
Klägers haben nicht eine derartige Tragweite. Denn wenn Kläger
auch zu Anfang vorbrachte: Beklagter verweigere ihm „durch alle
Beamteninstanzen" die Anerkennung des Namens „von Zw.", so hat
er doch in der Berufungsinstanz die einzelnen Fälle der behaupteten
Namensbeeinträchtigung näher angegeben. Seine tatsächlichen An-
gaben stimmen mit den Darlegungen des Beklagten im wesentlichen
überein. Legt man aber diesen beiderseitigen Sachvortrag der Ent-
scheidung zugrunde, so handelt es sich überall um eine Ausübung
öffentlich-rechtlicher Befugniffe des vorhin gekennzeichneten Inhalts
und in keinem Falle um ein unter § 12 BGB. fallendes Bestreiten
der bezeichneten Namensform. Kläger trägt nämlich folgende Einzel-
heiten vor:

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