Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

15. Aus der Praxis

15.1. Einzelne Rechtsfälle

15.1.1. Kann das Recht auf Führung eines bestimmten Familiennamens auch gegen den Staat, durch dessen Behörden es beeinträchtigt sein soll, verfolgt werden? Ist die Klage auch zulässig, wenn die Behörden nur in Wahrnehmung ihrer öffentlich-rechtlichen Befugnisse gehandelt haben?

Aus der Praxis.

Einzelne Rechtsfälle.
Nr. 47.
Kann das Recht auf Führung erues bestimmten Familiennamens auch
gegen den Staat, durch dessen Lrhörden es beeinträchtigt fein soll, ver-
folgt werden? Äst die Klage auch zulässig, wenn dir Äehörden nur in
Wahrnehmung ihrer Sffentlich-rechtlichen Lefngnissr gehandelt habe«?
BGB. § 12.
(Urteil des Reichsgerichts (IV. Zivilsenats) vom 12. Dezember 1904 in Sachen
des Kaufmanns von Zw., Klägers, wider den Anhaltischen Staat. IV. 257/1904.)
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des preuß. Ober-
landesgerichts für das Herzogtum Anhalt zu Naumburg a. S. ist
zurückgewiesen.
Tatbestand:
Kläger hat gegen den Herzoglich Anhaltischen Staat als Be-
klagten den Klagantrag gestellt:
a) „den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger den Familiennamen
von Zw. anzuerkennen;
d) den Beklagten zu verurteilen, in den von seinen Verwaltungs-,
Gerichts- und Standesamtsbehörden geführten öffentlichen Re-
gistern und Büchern den Familiennamen des Klägers von Zw.
einzutragen und künftig zu führen, desgleichen (für die Zeit
vor Einrichtung der Standesämter) in den Kirchenbüchern des
Pfarramts R. den Kläger und seine direkten Vorfahren als
„von Zw." zu bezeichnen;
c) den Beklagten zu verurteilen, künftig durch seine Behörden die
Benennung mit dem Familiennamen „Zw." zu unterlassen."
Kläger hob dabei hervor, er wolle nicht entschieden wissen, ob
er vom Adel sei, vielmehr stelle er die Klage nur auf Anerkennung
seines vollen Namens an und stütze sie ausdrücklich auf § 12 BGB.
Beklagter bestritt die Zulässigkeit des Rechtswegs. Er führte aus,
alle Behörden, die mit dem Namen des Klägers befaßt gewesen
seien, hätten in Ausübung öffentlich-rechtlicher Funktionen gehandelt,
wobei er die einzelnen in Betracht kommenden Fälle darlegte. Kläger

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