Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

Das preußische Sparkassenreglement vom 12. Dezember 1838. 827
sein kann, der Gesetzgeber habe für bereits im Jahre 1838 bestehende
Sparkaffen die Entwerfung des Statuts in einem weiteren Spiel-
räume zulaffen wollen. Ein dem gegenwärtigen Reglement
angemessenes Statut ist lediglich ein solches, welches den Grund-
sätzen des Reglements von 1838 angemessen angepaßt
worden ist, welches also auch den Grundsatz des § 17 Abs. 2
treulich wahrt, daß nur mit königlicher Spezialgenehmigung eine
dem Reglement von 1838 zuwiderlaufende Bestimmung „Gültigkeit
erhalten" könne. Erwähnt sei auch noch: Im § 17 Reglement:
„Sollte wegen besonderer Ortsverhältniffe eine diesem Reglement
zuwiderlaufende Bestimmung für notwendig angesehen" geht das
„wegen besonderer Ortsverhältniffe" nur auf das Motiv, weshalb
der Gesetzgeber „eine diesem Reglement zuwiderlaufende Bestimmung"
als möglich annimmt. Im übrigen ist diese Wendung für die Inter-
pretation belanglos. Unjuristisch wäre es, den Nachweis zu ver-
langen: a) „besondere Ortsverhältniffe"; b) „eine dem Reglement
zuwiderlaufende Bestimmung". Nur das letztere Moment ist ent-
scheidend.

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